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6378.
Durch die Strafbestimmungen der &§ 374, 375 werden die Polizeibehörden
nicht gehindert, nach § 132 Nr. 2 des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli
1883 (Gesetzsamml. S. 195) Geldstrafen zur Erzwingung einer Handlung oder
Unterlassung anzudrohen und festzusetzen.
Elfter Abschnitt.
übergangs= und Schlußbestimmungen.
379.
Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Rechte:
1. einen Wasserlauf in einer der im # 46 bezeichneten Arten zu benutzen,
2. über die nicht zu den Wasserläufen gehörenden Gewässer über die
Schranken der 95 199 bis 202 hinaus zu verfügen,
3. die Aufnahme des wild abfließenden Wassers durch die Eigentümer
tiefer liegender Grundstücke zu verlangen,
bleiben aufrechterhalten, soweit sie auf besonderem Titel beruhen.
() Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden, nicht auf besonderem
Titel beruhenden Rechte zur Benutzung eines Wasserlaufs und anderer Gewässer
im Sinne des Abs. 1 Nr. 1, 2 bleiben nur insoweit und so lange aufrecht-
erhalten, als rechtmäßige Anlagen zu ihrer Ausübung vorhanden sind, voraus-
gesetzt, daß diese Anlagen vor dem 1. Januar 1913 errichtet sind oder daß
vor diesem Zeitpunkte mit ihrer Errichtung begonnen ist.
() Die Rechtmäßigkeit einer Anlage, die am 1. Januar 1912 schon mehr
als zehn Jahre bestanden hat, wird vermutet. Diese Vermutung gilt nicht
gegenüber demjenigen, welcher innerhalb der letzten zehn Jahre einen Widerspruch
gegen die Rechtmäßigkeit bei einer zuständigen Behörde geltend gemacht hat.
(t) Der Inhalt der hiernach aufrechterhaltenen Rechte bestimmt sich, soweit
sie auf besonderem Titel beruhen, nach diesem. Im übrigen bleiben die bisherigen
Gesetze mit folgenden näheren Bestimmungen und Beschränkungen maßgebend:
a) Eine Verunreinigung des Wassers, die über das Gemeinübliche hinaus-
7 ist unzulässig.
b) Entsteht nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch die Ausübung
des Rechtes zur Zutageförderung unterirdischen Wassers ein Schaden
der im § 200 Abs. 1 bezeichneten Art, so können die Geschädigten die
Herstellung von Einrichtungen fordern, durch die der Schaden ver-
hütet oder ausgeglichen wird, wenn solche Einrichtungen mit dem
Unternehmen vereinbar und wirtschaftlich gerechtfertigt find. Anderen-
falls können sie Schadensersatz verlangen, soweit die Billigkeit nach den
Umständen eine Entschädigung erfordert und der Unternehmer ohne
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