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Gefährdung der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit des Unter-
nehmens zur Entschädigung imstande ist. Die Entschädigung kann in
wiederkehrenden Leistungen bestehen.
(4) Der 84 ist auf die aufrechterhaltenen Rechte entsprechend anzuwenden.
(e) Eine Veränderung des Wasserstandes ist ferner im bisherigen Um-
fange gestattet, wenn dieselbe durch Einleitung von Wasser aus Seen und
Teichen, die der Fischerei dienen, geschieht, sofern diese zur Grundräumung, An-
samung oder Absischung abgelassen werden.
(380.
)Ein Recht, einen Wasserlauf in einer der im & 46 bezeichneten Arten
zu benutzen, das nach § 379 aufrechterhalten bleibt, erlischt mit Ablauf von zehn
Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, wenn nicht vorher seine Eintragung
in das Wasserbuch beantragt ist. Auf Rechte, die im Grundbuch eingetragen
sind, ist diese Vorschrift nicht anzuwenden.
(i) Die Wasserbuchbehörde soll im Laufe des ersten und des neunten
Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch öffentliche Bekanntmachung
in ortsüblicher Weise und, wenn Landkreise beteiligt sind, auch in den Kreis-
blättern auf das Erlöschen der Rechte hinweisen, deren Eintragung ins Wasser-
buch nicht binnen der im Abs. 1 bezeichneten Frist beantragt wird. Daneben
sollen alle der Wasserbuchbehörde bekannten Personen, die ein Recht ausüben, das
ohne einen solchen Antrag erlöschen würde, auf die öffentliche Bekanntmachung
hingewiesen werden.
381.
Das Recht des Staates zur Benutzung der Wasserläufe in den im § 16
Abs. 1 bezeichneten hannoverschen Gebietsteilen bleibt in dem bisherigen Umfang
aufrechterhalten.
/382.
Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Rechte an einem Wasser-
laufe, die nicht unter §K 379 Abs. 1 Nr. 1 fallen, bleiben, soweit sie auf be-
sonderem Titel beruhen, mit dem bisherigen Inhalt aufrechterhalten. Dies gilt
namentlich von Fährgerechtigkeiten sowie von den Nutzungsrechten, die den An-
liegern oder anderen zustehen, auch wenn sie nicht Eigentümer des Wasserlaufs
sind, insbesondere von dem Rechte, die Fischerei auszuuben und im Wasserlaufe
stehenden Pflanzenwuchs (Rohr, Binsen usw.) zu nutzen, jedoch unbeschadet der
Bestimmung des Waseserlaufs für die Vorflut und bei Wasserläufen erster Ord-
nung auch für die Schiffahrt.
383.
Auf die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen Sachen sind hin-
sichtlich der Behörden, des Verfahrens und der Rechtsmittel die bisherigen Ge-
setze anzuwenden.