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384.
Die Beschwerde gegen die in erster Instanz ergehenden Beschlüsse des
Kreis= (Stadt-) oder Veirtkautsschusses steht den Vorsitzenden der Behörden auch
insoweit zu, als sie in diesem Gesetz abweichend von § 121 Abs. 1 des Landes-
verwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883 (Gesetzsamml. S. 195) geregelt istj der
*& 123 Abs. 2 bis 5 des Landesverwaltungsgesetzes ist anzuwenden.
G)Sopeit nach diesem Gesetze der Bezirksausschuß im Beschlußverfahren
zuständig ist, gilt dies auch für Berlin.
385.
An der Zuständigkeit der Auseinandersetzungsbehörden zur Ordnung der
mit ihren Geschäften zusammenhängenden wasserwirtschaftlichen Angelegenheiten
wird durch dieses Gesetz nichts geändert. Unberührt bleiben ferner die Befugnisse,
die der Landespolizeibehörde und dem Minister der öffentlichen Arbeiten nach
den 4, 14 des Gesetzes über die Eisenbahnunternehmungen vom 3. No-
vember 1838 (Gesetzsamml. S. 505) und nach § 7 des Gesetzes, betreffend die
Anlage von Eisenbahnen in den Hohenzollernschen Landen, vom 1. Mai 1865
Gesetzsamml. S. 317) in Eisenbahnangelegenheiten zustehen.
∆386.
1. Im & 109 Abs. 1 des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. August 1883
(Gesetzsamml. S. 237) werden die Worte -Stauanlagen für Wasser-
triebwerke= gestrichen.
2. & 110 Abs. 2 desselben Gesetzes erhält folgende Fassung:
Uber die Lulässigkeit von Wassertriebwerken, welche zum Betriebe
von Bergwerken, Aufbereitungsanstalten oder Schürfarbeiten dienen
59 Abs. 3 des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865
— Gesetzsamml. S. 705 — in der Fassung des Gesetzes vom
18. Juni 1907 — Gesetzsamml. S. 119 — beschließt der Be-
zirksausschuß im Einvernehmen mit dem zuständigen Oberberg-
amte.
∆ 387.
Die Wiesenordnung für den Kreis Siegen vom 28. Oktober 1846 (Gesetz-
samml. S. 485) und die auf den Kreis Siegen bezüglichen Vorschriften des
XII. Titels unter B 1 (66 67 ff.) des Zustindigkeitsgesches vom 1. August 1883
(Gesetzsamml. S. 237) werden aufrechterhalten. asselbe gilt von den Vor-
schriften des Gesetzes über die Benutzung der Privatflüsse vom 28. Februar 1843
(Gesetzsamml. S. 41) und des Gesetzes wegen des Wasserstauens bei Mühlen
und Verschaffung von Vorflut vom 15. November 1811 (Gesetzsamml. S. 352)
soweit auf sie in den §# 12, 27 der Siegener Wiesenordnung verwiesen ist.