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388.
Aufrechterhalten werden die Vorschriften der Nassauischen Verordnung vom
27. Juli 1858 (Verordnungssamml. S. 100) über die Ausführung von Bach-
regulierungen und von Bewässerungs- und Entwässerungsanlagen durch Gemeinden
im & 2, im 65 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, im § 18 Abs. 1, 2 und im 817
Abs. 2 Satz 2 mit Ausnahme der Worte und es werden dieselben hierzu feld-
polizeilich angehalten““ sowie die hierauf bezüglichen Vorschriften des 9 87 Nr. 2
und des & 89 Nr. 1 des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. August 1883 (Gesetzsamml.
S. 237). Auf den Ausbau von Wasserläufen zweiter Ordnung sind diese Vor-
schriften jedoch nicht anzuwenden.
(2389.
Für diejenigen beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Triebwerks-
kanäle (Mühlgräben und dergleichen) und für andere Wassergräben, die keine
Wasserläufe im Sinne dieses Gesetzes sind, werden die Vorschriften des bisherigen
Rechtes über ihre Unterhaltung, das dabei stattfindende Recht zur Benutzung
fremder Grundstücke, die Pflicht zu deren Schutz und die Rechte dritter Personen
zur Wasserbenutzung aufrechterhalten.
(390.
Aufrechterhalten wird ferner Artikel XI Nr. 8 des Gesetzes, betreffend die
Einführung des Westpreußischen Provinzialrechts in die Stadt Danzig und deren
Gebiet, vom 16. Februar 1857, soweit er die Reinigung und Unterhaltung der
neuen Radaune betrifft.
( 391.
Unberührt bleiben die Vorschriften des § 43 Abs. 3 bis 6 des Fischerei-
gesetzes vom 30. Mai 1874 (Gesetzsamml. S. 197).
(392.
Unberührt bleiben die Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Bildung
einer Genossenschaft zur Regelung der Vorflut und zur Abwässerreinigung im
Emschergebiete, vom 14. Juli 1904 (Gesetzsamml. S. 175)) der § 14 wird jedoch
wie folgt abgeändert:
Den gemäß §& 6 Veranlagten steht innerhalb vier Wochen nach
Mitteilung der Veranlagung bei Streitigkeiten darüber, wer zu den
Beteiligten im Sinne dieses Gesetzes gehört, die Klage im Verwaltungs-
streitverfahren, im übrigen die Berufung an die Berufungskommission
zu. Zuständig ist der Bezirksausschuß.
393.
Unberührt bleiben die durch § 12 des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung
übertragbarer Krankheiten, vom 28. August 1905 (Gesetzsamml. S. 373) der
Ortspolizeibehörde und dem Landrat übertragenen Befugnisse.