Metadata : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

436  Zweiter  Teil.  Zweites  Buch,  $  113.

als  Neben-  und  Ehrenämter  verwaltet.  Besoldete  Berufsbeamte
sind  nur  die  Bürgermeister  der  größeren  Orte  und  eine  Anzahl
von  Beigeordneten  oder  Stadträten  (Magistratsräten)  in  großen
Städten.  .
Nach  allen  deutschen  Gesetzgebungen  ist  die  Übernahme
er  unbesoldeten  Gemeindeämter  eine  Pflicht  für  die
dazu  befähigten  Gemeindebürger,  denen  nicht  besondere  Entschuldigungs:
  oder  Ablehnungsgründe  (z.  B.  Krankheit,  höheres
Alter,  meist  60  Jahre,  Staatsdienst,  ärztliche  Praxis,  Bekleidung
eines  Gemeindeamtes  während  bestimmter  Zeit,  dauernde  Abwesenheit)
  zur  Seite  stehen!®.  Die  Folgen  der  Ablehnung  sind  Verlust
des  Stimmrechtes  während  einer  bestimmten  Zeit  und  Geldstrafen,
welche  in  der  Regel  in  der  Form  erhöhter  Steuerbeträge  erhoben
werden.  Die  Niederlegung  eines  Gemeindeamtes  ist  nur  unter  denselben
  Voraussetzungen  wie  die  Ablehnung  gestattet.  Die  Berufsämter
  können  auch  von  Gemeindebürgern  abgelehnt  werden,  ohne
daß  besondere  Ablehnungsgründe  vorhanden  sind.  —  Diesen  Grundsätzen
  steht  das  Prinzip  des  französischen  Rechtes  gegenüber,
  wonach  der  einzelne  völlige  Freiheit  hinsichtlich  der  Annahme
  und  Ablehnung  von  Gemeindeämtern  besitzt.  Dasselbe  hat
jedoch  innerhalb  der  deutschen  Einzelstaaten  (über  Elsaß-Lothringen
vgl.  unten  $  140)  nur  in  der  bayerischen  Pfalz!  Eingang  gefunden.


III.  Die  Besetzung  der  Gemeindeämter  findet  durch  Wahlen
statt.  Die  Wahl  der  Gemeindevertreter  (Stadtverordneten,  Bürgervorsteber,
  Gemeindebevollmächtigten)  erfolgt  überall  unmittelbar
durch  die  Bürgerschaft;  Bürgermeister,  Beigeordnete  und  Magistratsmitglieder
  (Gemeinderäte,  Stadträte)  werden  entweder  (in  den
kleineren  Gemeinden  Württembergs  und  Badens)  von  der  Bürgerschaft
  oder  (in  allen  größeren  Gemeinden)  von  der  Gemeindevertretung,
  die  Bürgermeister  auch  wohl  von  einem  durch  Magistrat

f  —  sowie  regelmäßig  das  gesamte  dem  Magistrat  (Bürgermeister)
unterstellte  Gemeindebeamtenpersonal,  insbesondere  die  in  voriger  Anm.  erwähnten
  Funktionäre.

18  Preuß.  StO  für  die  östlichen  Provinzen  $  74,  für  Westfalen  $  74,  für
die  Rheinprovinz  $  79,  GVG  für  Frankfurt  a.  M.  $$  17  und  18,  StO  für
Schleswig-Holstein  88  9  und  10,  für  Hessen-Nassau  $  85,  I.GO  für  Westfalen
$  78,  KrO  vom  13.  Dez.  1872  8  25,  LGO  für  die  östlichen  Provinzen  $  65,
für  Schleswig-Holstein  $  65,  für  Hessen-Nassau  3,56:  Hann.  StO  Ss  31,  48,
89,  LGO  Ss  31,  32,  57,  66,  KrO  für  Hannover  $  33,  für  Hessen-Nassau  $  36,
für  Schleswig-Holstein  $  25,  Bayr.  GO  Art,  174,  Sächs.  rev.  StO  $$  47,  48,
8,  127,  StO  für  mittlere  und  kleine  Städte  $  5,  LGO  SS  26,  27,  Württ.
G.  vom  16.  Juni  1885  Art.  15—19,  Bad.  GO  88  23  und  49,  StO  8  9,  Hear.
StO  Art.  18,  LGO  Art.  18,  S.-Weim.  GO  Art.  61,  62,  75,  S.-Mein.  GO  Art.  98,
S-Alt.  DO  $  18,  StO  88  35,  86,  S-Goth.  GG  88  93  und  112,  S.-Kob.  GG  Art.
95  und  112,  Nachtrag  zur  StO  für  Koburg  vom  6.  Febr.  1875  8  31,  Braunschw.
StO  8  22  und  23,  LGO  88  35  und  36,  Old.  GO  Art.  7,  Anh.  GO  8  21,
Schw.-Sondh.  GO  $  34,  Schw.-Rud.  GO  Art.  37,  76  und  142,  Reuß  ä  L.
GO  Art.  75,  88  (G.  vom  6.  Mai  1884),  Reuß  j.  L.  GO  Art.  78,  89,  Lipp.  StO
&  14,  DGO  88  13,  14,  Schaumb.-Lipp.  StO  825,  LGO  $  64,  Wald.  GO  8  21.

14  GO  für  die  Pfalz  Art.  58,  118,  121,  G.  vom  17.  Juni  1896  Art.  III.