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Preußische Gesetzsammlung
Nr. 17.
Inhalt: Geseh), betreffend die Feststellung des Staatshaushaltsetats für das Etatsjahr 1913, S. 193. —
Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungsamtsblätter
veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden usw., S. 215.
(Nr. 11275.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Staatshaushaltsetats für das Etatsjahr
1913. Vom 10. Mai 1913.
Wir Wilhelm z von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc,
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
1.
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Staatshaushaltsetat für das.
Etatsjahr 1913 wird
in Einnahme
auf 4 595 736 227 Mark,
nämlich
auf 4 575 827 827 Mark an ordentlichen und
auf 19 908 400 Mark an außerordentlichen Einnahmen, und
in Ausgabe
auf 4595 736 227 Mark,
nämlich
auf 4350749 271 Mark an dauernden und
auf 244 986 956 Mark an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben,
festgesetzt.
82.
Der diesem Gesetz als weitere Anlage beigefügte Etat der Verwaltungs-
einnahmen und ausgaben der Preußischen Zentral-Genossenschaftskasse für das
Etatsjahr 1913 wird
in Einnahme
auf 12 000 Mark und
in Ausgabe
auf 1051 123 Mark
festgestellt.
Cesetzammlung 1913. (Mr. 11275.) 34
Ausgegeben zu Berlin den 17. Mai 1913.