Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

— 193 — 
Preußische Gesetzsammlung 
Nr. 17. 
Inhalt: Geseh), betreffend die Feststellung des Staatshaushaltsetats für das Etatsjahr 1913, S. 193. — 
Bekanntmachung der nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungsamtsblätter 
veröffentlichten landesherrlichen Erlasse, Urkunden usw., S. 215. 
  
  
(Nr. 11275.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Staatshaushaltsetats für das Etatsjahr 
1913. Vom 10. Mai 1913. 
Wir Wilhelm z von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc, 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, 
was folgt: 
1. 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Staatshaushaltsetat für das. 
Etatsjahr 1913 wird 
in Einnahme 
auf 4 595 736 227 Mark, 
nämlich 
auf 4 575 827 827 Mark an ordentlichen und 
auf 19 908 400 Mark an außerordentlichen Einnahmen, und 
in Ausgabe 
auf 4595 736 227 Mark, 
nämlich 
auf 4350749 271 Mark an dauernden und 
auf 244 986 956 Mark an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben, 
festgesetzt. 
82. 
Der diesem Gesetz als weitere Anlage beigefügte Etat der Verwaltungs- 
einnahmen und ausgaben der Preußischen Zentral-Genossenschaftskasse für das 
Etatsjahr 1913 wird 
in Einnahme 
auf 12 000 Mark und 
in Ausgabe 
auf 1051 123 Mark 
festgestellt. 
Cesetzammlung 1913. (Mr. 11275.) 34 
Ausgegeben zu Berlin den 17. Mai 1913.
	        
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