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Preußische Gesetzsammlung
— Nr. 18. —
Junhalt: Geset, betreffend das Schleppmonopol auf dem Rhein-Weser-Kanal und dem Lippe-Kanal, S 217.
— Gesegt, betreffend die Errichtung eines Amtsgerichts in Gronau i. Westfalen, S. 221. — Gesetz,
betreffend die Errichtung eines Amtsgerichts in Brühl, S. 222. — Geset, betreffend die Anderung
der Amtsgerichtsbezirke Blumenthal und Lesum, S. 223.
(Nr. 11276.) Gesetz, betreffend das Schleppmonopol auf dem Rhein-Weser-Kanal und dem
*ippe-Kanal. Vom 30. April 1913.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc,
erordnen in Ausführung des § 18 des Gesetzes, betreffend die Herstellung und
den Ausbau von Wasserstraßen, vom 1. April 1905 (Gesetzsamml. S. 179), mit
Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, was folgt:
SI.
Fahrzeuge (Schiffe und Flöße), die nicht von Menschen oder Tieren ge—
treidelt werden oder nicht mit eigener Kraft fahren (§ 2), dürfen auf dem Rhein-
Weser-Kanal und dem Lippe-Kanale nur mit der vom Staate vorzuhaltenden
Schleppkraft fortbewegt werden. Zum Rhein-Weser-Kanal im Sinne dieses Ge-
setzes gehören der Anschluß nach Hannover, die Zweigkanäle nach Herne, Dort-
mund, Osnabrück, Minden (Weserabstieg) und Linden mit Leineabstieg, ferner der
Duisburg-Ruhrorter Hafen, dieser jedoch nur bezüglich des durchgehenden Verkehrs
zwischen Rhein und Kanal. Das Verlegen eines Fahrzeugs von einem Cösch-
und Ladeplatze zu einem anderen innerhalb einer Kanalhaltung, jedoch höchstens
auf 10 Kilometer Entfernung, kann ohne Inanspruchnahme staatlicher Schlepp-
mittel zugelassen werden.
Die Staatsregierung wird ferner ermächtigt, Fahrzeuge, die auf einer Fahrt
zwischen dem Rhein und Mülheim a. d. Ruhr lediglich die untere Haltung des
Rhein-Herne-Kanals benutzen, vom staatlichen Schleppbetriebe freizulassen.
Fahrzeuge, die lediglich den Dortmund (Herne)-Emshäfen-Kanal benutzen,
sind in den ersten fünfzehn Jahren seit Inbetriebnahme des Rhein-Weser-Kanals
von dem staatlichen Schleppbetriebe freizulassen. Nach Ablauf dieser Zeit oder
Gesezsammlung 1913. (Nr. 11276—11279.) 37
Ausgegeben zu Verlin den 19. Mai 1913.