Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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wenn eine zusammengefaßte mechanische Schleppeinrichtung eingeführt wird, die 
ein Nebeneinanderbestehen des staatlichen und privaten Schleppzugs untunlich 
macht, kann durch Königliche Verordnung der staatliche Schleppbetrieb eingeführt 
werden. In diesen Fällen wird die Frage etwaiger Entschädigung einem beson- 
deren Gesetze vorbehalten. 
Auf der Strecke Dortmund—Henrichenburg kann vorübergehend zu Ver- 
suchen mechanischer Schleppeinrichtungen private Schlepperei ausgeschlossen werden, 
insoweit dieses für die Versuche notwendig ist. 
82. 
Fahrzeuge mit eigener Triebkraft dürfen die Wasserstraßen, soweit diese dem 
staatlichen Schleppmonopol unterliegen, nur mit besonderer Genehmigung der 
Kanalverwaltung befahren. Diese Genehmigung ist für das einzelne Schiff 
widerruflich zu erteilen. 
83. 
Die Tarife, nach denen der Schlepplohn zu entrichten ist, bedürfen zu ihrer 
Gültigkeit der Veröffentlichung im Amtsblatte. Ist in dem Tarife nicht ein 
anderer Zeitpunkt für das Inkrafttreten angeordnet, so beginnt die Anwendung 
mit dem achten Tage nach dem Ablaufe desjenigen Tages, an welchem das letzte 
die Bekanntmachung enthaltende Amtsblatt ausgegeben ist. Die Tarife sind bei 
Erfüllung der darin angegebenen Bedingungen für jedermann in der gleichen 
Weise anzuwenden. 
84. 
Der staatliche Schleppbetrieb erfolgt auf Grund einer Schleppordnung, die 
von dem Minister der öffentlichen Arbeiten zu erlassen ist. 
85. 
Die Staatsregierung wird ermächtigt, für die Einrichtung des staatlichen 
Schleppbetriebs einen Betrag von 9000 000 Mark (Neunmillionenneunhundert- 
tausend Mark) zu verwenden. 
86. 
Die öffentlichen Verbände, welche die im § 2 des Wasserstraßengesetzes 
vom 1. April 1905 genannten Garantieverpflichtungen übernommen haben, werden 
an dem staatlichen Schleppbetriebe beteiligt, wenn sie sich vor dem 1. Juli 1913 
der Staatsregierung gegenüber verpflichten, vom Tage der Betriebseröffnung 15) 
an ein Viertel der für den Betrieb verausgabten Anlagekosten aus eigenen 
Mitteln in jedem Rechnungsjahre mit 4 vom Hundert zu verzinsen und mit 
½ vom Hundert zu tilgen, soweit die laufenden Einnahmen des Schleppbetriebs 
nach Abzug der ausgewendeten Betriebs= und Unterhaltungskosten und ange-
	        
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