Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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& 10. 
Zur Deckung unvorhergesehener Ausfälle und Ausgaben wird ein Aus- 
gleichsfonds (& 8 d) gebildet. Diesem Fonds fließen — abgesehen von den außer- 
gewöhnlichen Einnahmen (§ 8 Abs. 3) — 20 vom Hundert des nach Verzinsung 
und Tilgung des Anlagekapitals mit 4½ vom Hundert verbleibenden Reinüberschusses 
zu, bis der Fonds 10 vom Hundert des verausgabten Anlagekapitals erreicht hat. 
l1I. 
Die Beträge, welche von den beteiligten Verbänden auf Grund der über- 
nommenen Verpflichtung der Staatskasse oder jenen von dieser zu erstatten sind, 
ebenso die Beträge, die den Erneuerungs= und Ausgleichsfonds zuzuführen oder 
zu entnehmen sind, werden nach Anhörung von Vertretern der Garantieverbände 
für jedes Rechnungsjahr von dem zuständigen Minister und dem Finanzminister 
endgültig festgestellt. 
12. 
Bei der Aufbringung und Unterverteilung der aus dieser Verpflichtung den 
Provinzen, Kreisen und Gemeinden erwachsenden Lasten finden die gesetzlichen 
Vorschriften über die Mehr= und Minderbelastung einzelner Kreise und Kreisteile 
sowie der §9 9 und 20 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetz- 
samml. S. 152) Anwendung. 
193. 
Die Urkunden, durch welche die im § 6 genannten Verpflichtungen über- 
nommen werden, sind stempelfrei. 
14. 
Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Deckung der im § 5 erwähnten 
Kosten eine Anleihe durch Veräußerung eines entsprechenden Betrags von Schuld- 
verschreibungen aufzunehmen. 
An Stelle der Schuldverschreibungen können vorübergehend Schatzanweisungen 
ausgegeben werden. Der Fälligkeitstermin ist in den Schatzanweisungen anzugeben. 
Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Mittel zur Einlösung dieser Schatz- 
anweisungen durch Ausgabe von neuen Schatzamweisungen und von Schuld- 
verschreibungen in dem erforderlichen Neunbetrage zu beschaffen. Die Schatz- 
anweisungen können wiederholt ausgegeben werden. Schatzanweisungen oder 
Schuldverschreibungen, die zur Einlösung von fällig werdenden Schatzanweisungen 
bestimmt sind, hat die Hauptverwaltung der Staatsschulden auf Anordnung des 
Finanzministers 14 Tage vor dem Fälligkeitstermine zur Versügung zu halten. 
Die Verzinsung der neuen Schuldpapiere darf nicht vor dem Zeitpunkte 
beginnen, mit dem die Verzinsung der einzulösenden Schatzanweisungen aufhört.
	        
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