Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

— 221 — 
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins- 
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schatz- 
anweisungen und die Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen, bestimmt 
der Finanzminister. 
Im übrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe die 
Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869 (Gesetzsamml. S. 1197), des 
Gesetzes vom 8. März 1897 (Gesetzsamml. S. 43) und des Gesetzes vom 3. Mai 
1903 (Gesetzsamml. S. 155) zur Anwendung. 
  
185. 
Die Vorschriften der I## 1 und 2 des Gesetzes treten für die einzelnen 
Wasserstraßen mit dem Zeitpunkt in Kraft, an dem der zuständige Minister den 
Betrieb auf ihnen für eröffnet erklärt. Im übrigen, tritt das Gesetz sofort in Kraft. 
16. 
Die Ausführung dieses Gesetzes erfolgt durch die zuständigen Minister. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 30. April 1913. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. Delbrück. Beseler. 
v. Breitenbach. Sydow. v. Trott zu Solz. v. Heeringen. 
Frhr. v. Schorlemer. v. Dallwitz. Lentze. 
  
—“.“ 
(Nr. 11277.) Gesetz, betreffend die Errichtung eines Amtsgerichts in Gronau i. Westfalen. Vom 
30. April 1913. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, 
was folgt: 
1. 
In der Stadt Gronau i. Westfalen im Kreise Ahaus wird ein Amtsgericht 
errichtet. Diesem werden unter Abtrennung von dem Amtsgericht in Ahaus 
zugelegt die Stadtgemeinde Gronau i. Westfalen und die Landgemeinden Epe 
Dorf und Epe Kirchspiel aus dem Kreise Ahaus.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.