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Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins-
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schatz-
anweisungen und die Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen, bestimmt
der Finanzminister.
Im übrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe die
Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869 (Gesetzsamml. S. 1197), des
Gesetzes vom 8. März 1897 (Gesetzsamml. S. 43) und des Gesetzes vom 3. Mai
1903 (Gesetzsamml. S. 155) zur Anwendung.
185.
Die Vorschriften der I## 1 und 2 des Gesetzes treten für die einzelnen
Wasserstraßen mit dem Zeitpunkt in Kraft, an dem der zuständige Minister den
Betrieb auf ihnen für eröffnet erklärt. Im übrigen, tritt das Gesetz sofort in Kraft.
16.
Die Ausführung dieses Gesetzes erfolgt durch die zuständigen Minister.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 30. April 1913.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. Delbrück. Beseler.
v. Breitenbach. Sydow. v. Trott zu Solz. v. Heeringen.
Frhr. v. Schorlemer. v. Dallwitz. Lentze.
—“.“
(Nr. 11277.) Gesetz, betreffend die Errichtung eines Amtsgerichts in Gronau i. Westfalen. Vom
30. April 1913.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
1.
In der Stadt Gronau i. Westfalen im Kreise Ahaus wird ein Amtsgericht
errichtet. Diesem werden unter Abtrennung von dem Amtsgericht in Ahaus
zugelegt die Stadtgemeinde Gronau i. Westfalen und die Landgemeinden Epe
Dorf und Epe Kirchspiel aus dem Kreise Ahaus.