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träge mit dem ersten Tage des folgenden Monats und hört mit dem Ablaufe
des Monats auf, der dem Tage der Zahlungsanweisung vorhergeht.
() Eine Verzinsung der Zinsen findet nicht statt.
6 8.
() Die Vorschriften der §& 6 und 7 greifen nicht Platz, wenn Geld in
Zahlungsmitteln hinterlegt wird, die bei den Staatskassen nicht in Zahlung an-
zunehmen sind.
(:) Derartiges Geld kann in kassenmäßiges umgesetzt werden. Auf den
erzielten Reinerlös finden die Vorschriften der I§ 6 und 7 entsprechende Anwendung.
89.
() Wertpapiere, sonstige Urkunden und Kostbarkeiten werden unverändert
aufbewahrt.
(e) Die Hinterlegungsstelle ist berechtigt, Kostbarkeiten auf Kosten des
Hinterlegers durch einen Sachverständigen abschätzen oder zur Feststellung ihrer
Beschaffenheit besichtigen zu lassen.
810.
() Der Staat hat die Auslosung und die Kündigung der Wertpapiere
insoweit zu überwachen, als solche in den Verlosungstabellen veröffentlicht wird,
die nach den Geschäftsbedingungen der Seehandlung maßgebend sind. Für die
Richtigkeit und Vollständigkeit der Tabellen haftet der Staat nicht.
(e) Sind Wertpapiere einer Gattung hinterlegt, in der Mündelgeld ange-
legt werden darf, so hat der Staat auf Antrag eines Berechtigten oder auf Er-
suchen einer zuständigen Behörde:
1. ser die Einlösung oder den Umtausch ausgeloster oder gekündigter
apiere,
2. für die Einlösung fälliger Zins-- und Rentenscheine,
3. für die Beschaffung von neuen Zins- und Rentenscheinen und von
Erneuerungsscheinen
zu sorgen. Diese Geschäfte sind von Amts wegen zu besorgen, wenn andernfalls
durch den Ablauf der Vorlegungsfrist oder den Eintritt der Verjährung Nach-
teile entstehen würden oder wenn ein Antragsberechtigter nicht bekannt ist.
G) Die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Verpflichtungen bestehen nicht für
die ersten drei Monate seit der Annahme der Poapiere.
(4) Die zuständigen Minister können anordnen, daß der Staat die in
Abs. 1 und 2 genannten Geschäfte in erweitertem Umfang und daß er noch
andere Geschäfte zu besorgen hat, die Banken hinsichtlich der bei ihnen aufbe-
wahrten Gelder und Wertpapiere zu übernehmen pflegen.
& 11.
Ist zur Befreiung eines Schuldners von seiner Verbindlichkeit hinterlegt,
so kann die Hinterlegungsstelle den Schuldner unter Bezugnahme auf die Vor-
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