Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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schrift des § 382 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu dem Nachweis auffordern, daß 
und wann der Gläubiger die im § 374 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
vorgeschriebene Anzeige von der Hinterlegung empfangen hat. Wird der Nach- 
weis nicht vor dem Ablaufe von drei Monaten nach der Aufforderung geführt, 
so ist die Hinterlegungsstelle ermächtigt, dem Gläubiger die Anzeige im Namen 
und auf Kosten des Schuldners zu machen;) die Aufforderung muß einen Hinweis 
auf diese Rechtsfolge enthalten. g12 
12. 
Die Hinterlegungsstelle kann die Hinterlegung aus wichtigen Gründen an 
eine andere Hinterlegungsstelle abgeben, wenn diese zur Ubernahme bereit ist. 
Einigen die Stellen sich nicht, so entscheidet die gemeinschaftliche Aufsichtsbehörde; 
ist eine solche nicht vorhanden, so entscheiden die zuständigen Minister. 
Vierter Abschnitt. 
Herausgabe. 
193. 
Die Herausgabe erfolgt auf Verfügung der HinterlegungsFstelle. 
§ 14. 
() Die Verfügung ergeht auf Antrag, wenn die Berechtigung des 
Empfängers nachgewiesen ist. Der Nachweis gilt als geführt: 
1. wenn die Herausgabe an den Empfänger durch die Beteiligten 
schriftlich oder zu Protokoll der Hinterlegungsstelle, eines Gerichts 
oder eines Gerichtsschreibers bewilligt oder wenn die Empfangs- 
berechligung in gleicher Weise anerkannt ist; 
2. wenn die Berechtigung des Empfängers durch rechtskräftige Entscheidung 
mit Wirkung gegen die Beteiligten festgestellt ist; 
3. wenn die Herausgabe an den Empfänger durch eine zuständige Behörde 
gegenüber den Beteiligten angeordnet ist. 
(e) Aus einem nachher entstandenen Grunde kann auch in diesen Fällen 
die Berechtigung beanstandet werden. 
15. 
Die Verfügung ergeht ferner auf Ersuchen einer zuständigen Behörde um 
Herausgabe an sie selbst oder an eine in dem Ersuchen bezeichnete Person. 
Ergibt sich ein von der ersuchenden Behörde nicht bereits berücksichtigtes Bedenken 
gegen die Berechtigung des Empfängers, so ist es der Behörde unter Aussetzung 
der Verfügung mitzuteilen. Dem weiteren Ersuchen ist ungeachtet des Bedenkens 
zu genügen. 
16. 
Zur Berücksichtigung einer Person, deren Beteiligung auf einer nach der 
Hinterlegung eingetretenen Anderung in den Rechtsverhältnissen beruht, ist die
	        
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