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schrift des § 382 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu dem Nachweis auffordern, daß
und wann der Gläubiger die im § 374 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
vorgeschriebene Anzeige von der Hinterlegung empfangen hat. Wird der Nach-
weis nicht vor dem Ablaufe von drei Monaten nach der Aufforderung geführt,
so ist die Hinterlegungsstelle ermächtigt, dem Gläubiger die Anzeige im Namen
und auf Kosten des Schuldners zu machen;) die Aufforderung muß einen Hinweis
auf diese Rechtsfolge enthalten. g12
12.
Die Hinterlegungsstelle kann die Hinterlegung aus wichtigen Gründen an
eine andere Hinterlegungsstelle abgeben, wenn diese zur Ubernahme bereit ist.
Einigen die Stellen sich nicht, so entscheidet die gemeinschaftliche Aufsichtsbehörde;
ist eine solche nicht vorhanden, so entscheiden die zuständigen Minister.
Vierter Abschnitt.
Herausgabe.
193.
Die Herausgabe erfolgt auf Verfügung der HinterlegungsFstelle.
§ 14.
() Die Verfügung ergeht auf Antrag, wenn die Berechtigung des
Empfängers nachgewiesen ist. Der Nachweis gilt als geführt:
1. wenn die Herausgabe an den Empfänger durch die Beteiligten
schriftlich oder zu Protokoll der Hinterlegungsstelle, eines Gerichts
oder eines Gerichtsschreibers bewilligt oder wenn die Empfangs-
berechligung in gleicher Weise anerkannt ist;
2. wenn die Berechtigung des Empfängers durch rechtskräftige Entscheidung
mit Wirkung gegen die Beteiligten festgestellt ist;
3. wenn die Herausgabe an den Empfänger durch eine zuständige Behörde
gegenüber den Beteiligten angeordnet ist.
(e) Aus einem nachher entstandenen Grunde kann auch in diesen Fällen
die Berechtigung beanstandet werden.
15.
Die Verfügung ergeht ferner auf Ersuchen einer zuständigen Behörde um
Herausgabe an sie selbst oder an eine in dem Ersuchen bezeichnete Person.
Ergibt sich ein von der ersuchenden Behörde nicht bereits berücksichtigtes Bedenken
gegen die Berechtigung des Empfängers, so ist es der Behörde unter Aussetzung
der Verfügung mitzuteilen. Dem weiteren Ersuchen ist ungeachtet des Bedenkens
zu genügen.
16.
Zur Berücksichtigung einer Person, deren Beteiligung auf einer nach der
Hinterlegung eingetretenen Anderung in den Rechtsverhältnissen beruht, ist die