Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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Hinterlegungsstelle nur verpflichtet, wenn ihr die Anderung von einem Beteiligten 
oder einer zuständigen Behörde schriftlich oder zu Protokoll mitgeteilt ist. 
817. 
Geht in den Fällen des 5 14 Abs. 1 Nr. 3, des & 15 oder des & 16 
die Anordnung, das Ersuchen oder die Mitteilung von einem deutschen Gericht 
oder einer anderen preußischen Staatsbehörde aus, so ist deren Zuständigkeit von 
der Hinterlegungsstelle nicht zu prüfen. 
18. 
Ist die Erklärung eines Beteiligten (6§ 14, 10) schriftlich erfolgt, so kann 
die Hinterlegungsstelle verlangen, daß die Echtheit der Unterschrift durch eine 
zur Führung eines öffentlichen Siegels berechtigte Person unter Beidrückung 
ihres Siegels oder Stempels bescheinigt oder daß die Urkunde öffentlich be- 
glaubigt wird. 
19. 
() Ist die Veranlassung für eine Hinterlegung weggefallen, so kann die 
Hinterlegungsstelle, wenn ein Antrag auf Herausgabe gestellt ist, Beteiligten, 
welche die Herausgabe nicht bewilligt, auch die Empfangsberechtigung nicht an- 
erkannt haben, eine nach Wochen zu bemessende Frist bestimmen, binnen deren 
sie ihr eine dieser Erklärungen abzugeben oder die Erhebung der Klage wegen 
ihrer Ansprüche nachzuweisen haben. 
() Diese Bestimmung ist in entsprechender Amvendung der Vorschriften 
über die Zustellungen im Verwaltungszwangsverfahren bekannt zu machen. Sie 
unterliegt der sofortigen Beschwerde, die binnen einer Frist von zwei Wochen 
seit dem Zeitpunkte der Bekanntmachung einzulegen ist. Eine weitere Beschwerde 
findet nicht statt. 
6) Die im ersten Absatze bezeichnete Frist beginnt mit der Rechtskraft der 
sie bestimmenden Verfügung. Nach Ablauf der Frist gilt die Einwilligung als 
erteilt, wenn nicht inzwischen die Erhebung der Klage nachgewiesen ist. 
8 20. 
Ist nach den vorstehenden Bestimmungen die Herausgabe verfügt und 
erfolgt, so kann die Staatskasse lediglich auf Grund eines besseren Rechtes zum 
Empfange nicht in Anspruch genommen werden. 
21. 
Sind Papiere oder Kostbarkeiten eines Mündels, Pflegebefohlenen oder 
unter ellerlicher Gewalt stehenden Kindes auf Grund des § 1814 oder des 
8 1818 (5 1667 Abs. 2 Satz 4, § 1915) des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder eines 
entsprechenden älteren Gesetzes durch den Vormund, Pfleger oder Gewalthaber 
hinterlegt worden, so bedarf es zur Herausgabe an einen Vormund, Pfleger oder 
Gewalthaber der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. 
Gesetzsammlung 1913. (Nr. 11230—11231.) 39
	        
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