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822.
C) In anderen Fällen kann die Hinterlegungsstelle die Herausgabe von
Sachen, die zu einem unter der Aufsicht einer öffentlichen Behörde oder eines
Familienrats verwalteten Vermögen gehören, an den Verwalter von der Be-
scheinigung der Aufsichtsbehörde oder des Familienrats über die Ermächtigung
des Verwalters zur Empfangnahme abhängig machen.
G Die Bescheinigung ist nicht zu verlangen:
.# wenn die Aufsichtsbehörde oder der Familienrat die Empfangnahme
durch den Verwalter genehmigt;
2. bei Herausgabe an einen Vormund oder Pfleger:
a) wenn der Wert der hinterlegten Masse nicht mehr als dreihundert
Mark beträgt;
b) wenn der Gegenvormund die Empfangnahme genehmigt oder
wenn sich aus der Bestallung ergibt, daß es der Genehmigung
eines Gegenvormundes nicht bedarf;
J) wenn die herauszugebende Sache nicht in Geld oder Wertpapieren
besteht;
3. bei Herausgabe an einen Konkursverwalter, wenn das Konkurs-
gericht bescheinigt, daß ein Gläubigerausschuß nicht bestellt ist.
(6) Ist die im ersten Absatze bezeichnete Bescheinigung beigebracht oder nach
den Vorschriften des zweiten Absatzes nieht zu verlangen, so kann die Staatskasse
auf Grund eines Mangels der Ermächtigung des Verwalters zum Empfange
nicht in Anspruch genommen werden.
823.
Wird die Hinterlegungsstelle von einem der Herausgabe entgegenstehenden
Hindernis erst nach dem Abgange der Weisung an die Kasse in Kenntnis gesetzt,
so kann die Staatskasse nicht aus dem Grunde in Anspruch genommen werden,
weil bei der gemäß der Weisung bewirkten Herausgabe das Hindernis nicht
berücksichtigt ist. Die Weisung ist jedoch für den Fall, daß sie noch nicht aus-
geführt sein sollte, zurückzuziehen.
2.
Der Staat ist nicht verpflichtet, hinterlegte Gelder und andere Sachen an
einem anderen Orte als dem Sitze der Hinterlegungskasse herauszugeben.
Fünfter Abschnitt.
Einstellung der Derzinsung und Aufgebot.
825.
() Die Verzinsung hinterlegten Geldes ist mit dem Ablaufe von zehn
Jahren, vom Beginne der Verzinsung an gerechnet, einzustellen.