Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

() Beantragt ein Beteiligter vor Ablauf der Frist unter dem Nachweise 
der Fortdauer der Veranlassung zur Hinterlegung die Fortsetzung der Verzinsung, 
so beginnt die Einstellung der Verzinsung erst mit dem Ablaufe von zehn Jahren, 
vom Ende des Kalendermonats an gerechnet, in welchem der Antrag bei der 
Hinterlegungsstelle eingegangen ist. 
(3 Geht nach Einstellung der Verzinsung ein den Vorschriften des Abs. 2 
entsprechender Antrag bei der Hinterlegungsstelle ein, so beginnt die Verzinsung 
mit dem ersten Tage des nächstfolgenden Kalendermonats von neuem. 
() Ist ein Antrag auf Auszahlung des Geldes oder eines Teiles gestellt, 
so sind auf die Fortsetzung der Verzinsung die Vorschristen der Abs. 2 und 3 
entsprechend anzuwenden, wenn anzunehmen ist, daß zur Zeit der Anbringung 
des Antrags die Veranlassung zur Hinterlegung noch fortdauerte. 
5 26. 
(1) Spätestens zwei Wochen vor Beginn jedes Kalendervierteljahrs ist ein 
Verzeichnis der Massen, bei welchen im Laufe des Vierteljahrs die Einstellung 
der Verzinsung bevorsteht, durch Anheftung an die Gerichtstafel der Hinterlegungs- 
stelle und, wenn diese es für angemessen erachtet, auch durch Einrückung in ein 
öffentliches Blatt bekannt zu machen. 
(2) Ist nicht ein Gericht die Hinterlegungsstelle, so bestimmt sie das Amts- 
gericht, an dessen Gerichtstafel das Verzeichnis anzuheften ist. 
(6) Die anzuheftenden Verzeichnisse sollen nicht vor Ablauf von drei 
Monaten seit der Anheftung entfernt werden. 
6#27. 
Ist binnen zwanzig Jahren nach der Einstellung oder nach der letzten 
Einstellung der Verzinsung das Geld nicht ausgezahlt, so können die Beteiligten 
um gerichtlichen Aufgebotsverfahren zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufgefordert 
werden. 
628. 
CIn den Fällen des § 382, des 9 1171 Abs. 3 und des 9 1269 Satz 3 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Erlaß des Aufgebots nicht vor dem Ab- 
laufe von einunddreißig Jahren beantragt werden. 
(2) Die einunddreißigjährige Frist beginnt: 
1. im Falle des § 382 mit dem Ende des Monats, in welchem der 
Gläubiger die Anzeige von der Hinterlegung empfangen hat oder, 
falls die Anzeige untunlich war und deshalb unterblieben ist, mit dem 
Ende des Monats, in dem hinterlegt ist; 
2. in den Fällen des * 1171 Abs. 3 and des *1269 Satz 3 mit der 
Erlassung des Urteils, durch welches der Gläubiger mit seinem Rechte 
ausgeschlossen ist; das Gericht hat das Ausschlußurteil der Hinterlegungs- 
stelle mitzuteilen. 
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