Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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b) wenn sie aus einem anderen Grunde hinterlegt sind, fünfzig 
Pfennig, bei Verwahrung von ausländischen Papieren fünfund- 
siebzig Pfennig für jede angefangenen eintausend Mark des Ge- 
samtwerts; 
3. bei einer Verwahrung von sonstigen Urkunden zwanzig Pfennig für 
jede Urkunde, jedoch höchstens zehn Mark. 
6) Werden Sachen der unter Liffer 1, 2 und 3 bezeichneten Art gemein- 
sam hinterlegt, so wird nur eine Gebühr in Höhe der zusammenzurechnenden 
Gebührenbeträge erhoben. 
() Hat eine Verwahrung sich auf zwei Rechnungsjahre erstreckt, im ganzen 
aber nicht länger als sechs Monate gedauert, so wird die Gebühr nur für ein 
Rechnungsjahr erhoben. 
4l. 
Auf die in Hinterlegungssachen zu erhebenden Kosten finden die Vorschriften 
der §9 1 bis 5, 7 bis 21, des § 23, des § 24, des § 32, des § 112 Abs. 1 
Ziffer 1 bis 4, 6 und Abs. 2, des § 113 und des § 114 Abs. 1 Satz 1 bis 3 
und Abs. 2 des Preußischen Gerichtskostengesetzes vom 25. Juli 1910 (Gesetz- 
samml. S. 184) mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung: 
1. Zur Lahlung der Kosten ist auch der Empfangsberechtigte, an den oder 
für dessen Rechnung die Herausgabe verfügt ist, sowie derjenige ver- 
pflichtet, in dessen Interesse das die Hinterlegung veranlassende Ersuchen 
einer Behörde gestellt ist. 
2. Die Kosten können der Masse entnommen werden, soweit diese in barem 
Gelde besteht. 
3. Die Herausgabe der hinterlegten Sachen kann von der Erstattung der 
Kosten abhängig gemacht werden. 
4. Kosten sind nicht zu erheben oder, sofern sie erhoben sind, zu erstatten, 
wenn auf Grund des § 117 der Strafprozeßordnung hinterlegt ist und 
der Untersuchungsgefangene demnächst rechtskräftig außer Verfolgung 
gesetzt oder freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt 
wird; ist der Verfall der Sicherheit rechtskräftig ausgesprochen, so 
werden bereits erhobene Kosten nicht erstattet. 
5. Die im §9 40 bestimmte Gebühr, einschließlich des Pauschsatzes und der 
Schreibgebühren, bleibt außer Ansatz, wenn auf Grund des § 1814 oder 
des §9 1818 (§ 1667 Abs. 2 Satz 4, 5 1915) des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs hinterlegt ist und es sich um eine minderjährige, geisteskranke, 
geistesschwache oder gebrechliche Person handelt, deren reines Vermögen 
eintausend Mark nicht übersteigt. 
6. Die Gebühr für die Verwahrung der in Lehns-, Familienfideikommiß- 
oder Stiftungssachen hinterlegten Sachen wird am Schlusse eines jeden 
Rechnungsjahrs fällig. 
  
40“
	        
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