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Die Verjährung des Anspruchs auf Zahlung der Kosten hindert die
Hinterlegungskasse nicht, sich auf dem unter Ziffer 2 und 3 bezeichneten
Wege zu befriedigen. «
8. Als Wert des Gegenstandes gilt für Wertpapiere mit Nennbetrag dieser,
für Kostbarkeiten, die auf Grund des § 9 Abs. 2 abgeschätzt sind, der
dabei ermittelte Betrag. "
9. Uber Erinnerungen des Zahlungspflichtigen gegen den Ansatz von Kosten
entscheidet die Hinterlegungsstelle.
10. An baren Auslagen werden außer den im § 112 Abs. 1 Hiffer 1 bis 4
und 6, § 113 und § 114 des Preußischen Gerichtskostengesetzes bezeichneten
Beträgen erhoben:
a) die Kosten der Umsetzung nicht kassenmäßigen Geldes G# 8);
b) die mit einer Auszahlung hinterlegter Gelder oder mit einer Heraus-
gabe anderer Sachen verbundenen Postgebühren;
Z) Schreibgebühren für Abschriften, die anzuferligen sind, weil ein
Antrag auf Annahme oder Herausgabe nicht in der erforderlichen
Zahl von Stücken vorgelegt istj
4) die an Banken oder sonstige Geschäfte für die Besorgung der im
§ 10 Abs. 2 und 4 bezeichneten Handlungen zu zahlenden be-
sonderen Beträge;
e) die Einrückungsgebühren eines von der Hinterlegungsstelle bean-
tragten Aufgebotsverfahrens, soweit erst durch dieses ein Empfangs-
berechligter ermittelt wird.
*ä42.
Für die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung von Unterschriften einer
Bewilligung der Herausgabe, eines Anerkenntnisses der Empfangsberechtigung,
eines Antrags auf Herausgabe oder auf Ubersendung hinterlegter Sachen durch
die Post ist eine Gebühr von drei Mark zu entrichten, sofern nicht die im § 43
Abs. 1 des Preußischen Gerichtskostengesetzes vom 25. Juli 1910 (Gesetzsamml.
S. 184) bestimmte Gebühr geringer ist. In diesem Falle ist die geringere Gebühr
zu erheben.
43.
Die Tarifstelle Nr. 77 des Landesstempelsteuergesetzes in der Fassung vom
30. Juni 1909 (Gesetzsamml. S. 535) wird dahin geändert:
1. Der Abs. 2 wird aufgehoben.
2. Der Abs. 3f erhält folgende Fassung:
Beglaubigungen von Unterschriften der Anträge auf Herausgabe
hinterlegter Sachen, der Bewilligungen der Herausgabe, der An-
erkenntnisse der Berechtigung zum Empfang oder der Anträge
auf Ubersendung solcher Sachen durch die Post sowie Beurkun-
dungen der Gerichtsvollzieher nach § 5 der Hinterlegungsordnung.