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Siebenter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
44.
Der Artikel 85 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bleibt
unberührt. Auf die Hinterlegung bei den darin bezeichneten Stellen findet dieses
Gesetz keine Anwendung.
45.
Die Verantwortlichkeit des Staates auf Grund des & 1 des Gesetzes über
die Haftung des Staates und anderer Verbände für Amtspflichtverletzungen von
Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt vom I1. August 1909 (Gesetz-
samml. S. 691) wird durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt.
46.
Die 9# 1 bis 89 der Hinterlegungsordnung vom 14. März 1879 (Gesetz-
samml. S. 249) und die an ihre Stelle getretenen gesetzlichen Vorschriften werden,
soweit sie nicht schon außer Kraft getreten sind, unbeschadet der Ubergangsbe-
stimmungen aufgehoben. Soweit in den Gesetzen auf diese Vorschriften ver-
wiesen ist, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
47.
)Der Zeitpunkt, in welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, wird durch
Königliche Verordnung bestimmt.
) Die zuständigen Minister werden mit der Ausführung des Gesetzes,
insbesondere auch mit der Einrichtung der Hinterlegungsbehörden, der Be-
stimmung der Hinterlegungskassen, der Regelung des Verfahrens, dem Erlasse
von Vorschriften über die Form und den Inhalt der Anträge auf Annahme
und Herausgabe von Sachen und dem Erlasse der Ubergangsbestimmungen
beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Bad Homburg v. d. Höhe, den 21. April 1913.
CL. S.) Wilhelm.
Bethmann Hollweg. Delbrück. Beseler. v. Breiten bach.
ydow. v. Trott zu Solz. v. Heeringen. Frhr. v. Schorlemer.
v. Dallwitz. Lentze.
Vv.
S
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