Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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(Nr. 11281.) Rawagesetz. Vom 21. April 1913. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc, 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, 
was folgt: 
I. Jusammensetzung, Zweck und Rechtsstellung des Verbandes. 
1. 
Die Land= und Stadtkreise, die ganz oder zum Teil nach der Rawa und 
ihren Zuflüssen entwässern, sind Mitglieder eines Verbandes. 
Der Verband hat den Qweck, nach einheitlichem Plane Vorflut, Ent- 
wässerung und Abwässerreinigung im Rawagebiete zu regeln und hierzu die 
Anlagen auszuführen, zu betreiben und zu unterhalten. Er ist berechtigt, die 
Wasserläufe im Rawagebiet auszubauen und zu benutzen, soweit als es der Plan 
vorsieht. 
82. 
Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes. 
II. Vertretung und Verwaltung des Verbandes. 
83. 
Verbandsorgane sind Verbandsausschuß und Vorstand. 
Im Vorstande muß jede der beiden Gruppen von Beteiligten (§ 5 Abfs. 3) 
mindestens einen Vertreter haben. 
Soweit als es nicht dieses Gesetz tut, regelt die Satzung die Rechtsver- 
hältnisse des Verbandes. 
lber die Satzung und ihre Anderung beschließt der Verbandsausschuß. 
Sie muß enthalten: 
Namen und Sißtz des Verbandes; 
die Angabe seiner Mitglieder; 
die Bezeichnung des Planes des Unternehmens; 
Vorschriften über Benutzung und Unterhaltung der Verbandsanlagen; 
Vorschriften über Zusammensetzung, Einberufung und Abstimmung 
des Verbandsausschusses und Amtsdauer seiner gewählten Abgeordneten; 
Vorschriften über Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Befugnisse 
des Vorstandes sowie über den Ausweis für seine Mitglieder und ihre 
Stellvertreter; 
die Angabe der Gegenstände, über die der Verbandsausschuß zu be- 
schließen hatf 
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