Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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8. Vorschriften über den Haushaltsplan und die Veranlagung nach § 5 
Abs. 4 bis 7; 
9. Vorschriften über Einberufung, Beschlußfähigkeit und Tätigkeit des 
Berufungsausschusses; 
10. die Form, in der Bekanntmachungen des Verbandes ergehen, und die 
Angabe der öffentlichen Blätter, durch die sie mitgeteilt werden, wenn 
sie für die Offentlichkeit bestimmt sind; 
11. Vorschriften, wonach der Regierungspräsident Mitglieder und Stell- 
vertreter für Vorstand und Berufungsausschuß ernennt, wenn keine 
gültigen Wahlen durch den Verbandsausschuß zustande kommen; 
12. Vorschriften über die Entschädigung, die den Mitgliedern des Be- 
rufungsausschusses für ihre Mühewaltung zu gewähren ist. 
84. 
Der Verbandsausschuß besteht aus ständigen und aus gewählten Abge— 
ordneten. Ständige sind die Landräte und Bürgermeister der Mitglieder (5 1). 
Jedes Mitglied entsendet ferner für jede Einheit seines Jahresbeitrags, wie sie 
die Satzung feststellt, einen gewählten Abgeordneten. Die Wahl erfolgt im 
Landkreise durch den Kreistag, im Stadtkreise durch Stadtverordnetenversammlung 
und Magistrat in gemeinschaftlicher Sitzung unter Vorsitz des Bürgermeisters. 
Hat ein Mitglied zwei Abgeordnete zu wählen, so muß der eine beruflich 
dem Bergbau oder der Hüttenindustrie, der zweite einem anderen Erwerbs= oder 
Berufsstand angehören. Sind mehr zu wählen, so sollen die beiden Gruppen 
von Beteiligten (§ 5 Abs. 3) ihrem Beitragsverhältnis entsprechend berücksichtigt 
werden. 
Jeder Abgeordnete hat im Verbandsausschuß eine Stimme. Die Satzung 
kann bestimmen, wie bei der Abstimmung Abwesende vertreten werden können. 
Nimmt ein Mitglied die Wahl nicht rechtzeitig vor, so bestimmt für sie 
der Regierungspräsident auf Antrag des Vorstandes eine Frist. Kommt in dieser 
keine Wahl zustande, so ernennt die Kommunalaufsichtsbehörde des Mitglieds den 
Abgeordneten. Die Ernennung tritt außer Kraft, sobald eine gültige Wahl zu- 
stande gekommen ist. 
Die Kommunalaufsichtsbehörde entscheidet endgültig über Beschwerden gegen 
Mitglieder, die deren Pflichten nach diesem Gesetze betreffen. 
III. Beschaffung der Geldmittel und Veranlagung zu den Verbandslasten. 
5. 
Die Kosten der Ausführung, des Betriebs und der Unterhaltung der Ver- 
bandsanlagen sind Verbandslasten. Sie sind von den Beteiligten aufzubringen. 
Der Vorstand veranlagt die Beteiligten zu den Verbandslasten. Er stellt 
darüber eine Liste auf.
	        
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