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8. Vorschriften über den Haushaltsplan und die Veranlagung nach § 5
Abs. 4 bis 7;
9. Vorschriften über Einberufung, Beschlußfähigkeit und Tätigkeit des
Berufungsausschusses;
10. die Form, in der Bekanntmachungen des Verbandes ergehen, und die
Angabe der öffentlichen Blätter, durch die sie mitgeteilt werden, wenn
sie für die Offentlichkeit bestimmt sind;
11. Vorschriften, wonach der Regierungspräsident Mitglieder und Stell-
vertreter für Vorstand und Berufungsausschuß ernennt, wenn keine
gültigen Wahlen durch den Verbandsausschuß zustande kommen;
12. Vorschriften über die Entschädigung, die den Mitgliedern des Be-
rufungsausschusses für ihre Mühewaltung zu gewähren ist.
84.
Der Verbandsausschuß besteht aus ständigen und aus gewählten Abge—
ordneten. Ständige sind die Landräte und Bürgermeister der Mitglieder (5 1).
Jedes Mitglied entsendet ferner für jede Einheit seines Jahresbeitrags, wie sie
die Satzung feststellt, einen gewählten Abgeordneten. Die Wahl erfolgt im
Landkreise durch den Kreistag, im Stadtkreise durch Stadtverordnetenversammlung
und Magistrat in gemeinschaftlicher Sitzung unter Vorsitz des Bürgermeisters.
Hat ein Mitglied zwei Abgeordnete zu wählen, so muß der eine beruflich
dem Bergbau oder der Hüttenindustrie, der zweite einem anderen Erwerbs= oder
Berufsstand angehören. Sind mehr zu wählen, so sollen die beiden Gruppen
von Beteiligten (§ 5 Abs. 3) ihrem Beitragsverhältnis entsprechend berücksichtigt
werden.
Jeder Abgeordnete hat im Verbandsausschuß eine Stimme. Die Satzung
kann bestimmen, wie bei der Abstimmung Abwesende vertreten werden können.
Nimmt ein Mitglied die Wahl nicht rechtzeitig vor, so bestimmt für sie
der Regierungspräsident auf Antrag des Vorstandes eine Frist. Kommt in dieser
keine Wahl zustande, so ernennt die Kommunalaufsichtsbehörde des Mitglieds den
Abgeordneten. Die Ernennung tritt außer Kraft, sobald eine gültige Wahl zu-
stande gekommen ist.
Die Kommunalaufsichtsbehörde entscheidet endgültig über Beschwerden gegen
Mitglieder, die deren Pflichten nach diesem Gesetze betreffen.
III. Beschaffung der Geldmittel und Veranlagung zu den Verbandslasten.
5.
Die Kosten der Ausführung, des Betriebs und der Unterhaltung der Ver-
bandsanlagen sind Verbandslasten. Sie sind von den Beteiligten aufzubringen.
Der Vorstand veranlagt die Beteiligten zu den Verbandslasten. Er stellt
darüber eine Liste auf.