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Beteiligte sind:
1. die Gemeinden und Gutsbezirke,
2. die Eigentümer derjenigen gewerblichen Unternehmungen und anderer
Anlagen,
die nach der Rawa, ihren Zuflüssen oder den vom Verbande hergerichteten Vor-
flutern entwässern.
Bei der Veranlagung wird berücksichtigt, welche Schädigungen der Beteiligte
im Rawagebiete herbeiführt und welche unmittelbaren und mittelbaren Vorteile
er durch die Verbandsanlagen zu erwarten hat. Die Satzung kann nähere
Grundsätze dafür aufstellen.
Die Eigentümer der gewerblichen Unternehmungen und anderen Anlagen
werden nur dann in die Liste eingestellt, wenn ihre Veranlagung einen Satz
übersteigt, den die Satzung feststellt. Können sie danach nicht eingestellt werden,
so sind die Schädigungen, die sie verursachen, und die Vorteile, die ihnen erwachsen,
bei der Veranlagung der Gemeinden und Gutsbezirke zu berücksichtigen, in denen
die gewerblichen Unternehmungen und sonstigen Anlagen liegen.
Die Veranlagung ersolgt getrennt für den Hauptvorfluter (die Rawa von
der Grenze der Landkreise Beuthen und Kattowitz an abwärts) und die Zuflüsse.
Der Vorstand hat die Liste während der ersten fünf Jahre jährlich neu
aufzustellen, später in regelmäßigen Zwischenräumen, die die Satzung bestimmt.
86.
Gegen die Liste steht den Beteiligten der Einspruch zu.
Der Vorstand legt die Liste mit Erläuterungen aus. Er stellt Mitgliedern
und Beteiligten einen Abdruck zu und macht sie dabei mit Ort und Zeit der
Auslegung und dem Rechtsmittel bekannt.
Die Einspruchsfrist beträgt vier Wochen; sie beginnt mit dem Tage nach
Ablauf der Auslegungsfrist.
§# 7.
Uber den Einspruch entscheidet der Vorstand nach Ablauf der Einspruchs-
frist. Er ist besugt, über den Einspruch schriftlich oder mündlich zu verhandeln.
Die Entscheidung ist zu begründen und den Beteiligten mitzuteilen, die Einspruch
erboben haben oder deren Veranlagung infolge der von anderen Beteiligten
erhobenen Einsprüche geändert worden ist.
Wird es durch die Entscheidung nötig, so berichtigt der Vorstand die Liste.
Sie wird dann zwei Wochen lang wieder ausgelegt. Ort und Zeit dieser Aus-
legung werden den Mitgliedern und den Beteiligten vorher mitgeteilt.