Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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Werden auf die Berufung Beiträge abgesetzt, so werden sie auf den 
nächsten Jahresbetrag angerechnet oder zurückerstattet. 
IV. Inanspruchnahme fremder Grundstücke. Verpflichtungen des Verbandes 
zur Verhütung und zum Ersatze von Schäden. 
18. 
Der Verband ist berechtigt, auf den den Mitgliedern oder den Beteiligten 
gehörenden Grundstücken die nach dem Plane auszuführenden Anlagen herzustellen 
und zu erhalten. 
Im Streitfalle beschließt die Aufsichtsbehörde, ob eine Anlage zu den im 
Abs. 1 bezeichneten gehört. 
Die Mitglieder und die Beteiligten können von dem Verband Ersatz ver- 
langen für den Nachteil) der für ihre Grundstücke entsteht. Auf den Nachteil 
ist der ihnen aus den Anlagen erwachsende Vorteil anzurechnen. Die Vorschriften 
des Artikel 52 und des Artikel 53 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürger- 
lichen Gesetzbuche sowie des § 47 des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 
(Gesetzsamml. S. 221) sind anzuwenden. 
19. 
Soweit, abgesehen von den Fällen des § 18, zur Ausführung der plan- 
mäßigen Anlagen das Eigentum an Grundstücken entzogen oder beschränkt 
werden muß, gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874. 
*20. 
Der Verband hat bei Durchführung des Unternehmens diejenigen Ein- 
richtungen herzustellen, die zur Sicherung von Grundstücken und Anlagen gegen 
Gefahren und Nachteile notwendig sind, wenn solche Einrichtungen mit dem 
Unternehmen vereinbar und wirtschaftlich gerechtfertigt sind. Er hat auch die 
im öffentlichen Interesse erforderlichen Einrichtungen zu treffen. Zu diesen gehört 
die durch das Unternehmen bedingte Anderung an öffentlichen Wegen und den 
in ihrem Zuge belegenen Brücken. Der Wege= und Brückenunterhaltungspflichtige 
hat, unbeschadet auf besonderem Titel beruhender Verpflichtungen, zu den Kosten 
so viel beizutragen, als ihm durch die Anderung Kosten erspart werden, die er 
zur Erfüllung seiner Unterhaltungspflicht hätte aufvenden müssen. 
Sind von dem Unternehmen nachteilige Wirkungen zu erwarten, durch 
die das Recht eines anderen beeinträchtigt werden würde, so kann der davon 
Betroffene die Herstellung von Einrichtungen fordern) welche die nachteiligen 
Wirkungen ausschließen. Das Gleiche gilt, wenn zu erwarten ist, daß durch 
Veränderung des Wasserstandes fremde Grundstücke oder Anlagen beschädigt 
werden, zum Nachteil anderer die Vorflut verändert oder das Wasser verun- 
reinigt oder die einem andern obliegende Unterhaltung von Wasserläufen oder 
ihrer Ufer erschwert wird.
	        
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