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Werden auf die Berufung Beiträge abgesetzt, so werden sie auf den
nächsten Jahresbetrag angerechnet oder zurückerstattet.
IV. Inanspruchnahme fremder Grundstücke. Verpflichtungen des Verbandes
zur Verhütung und zum Ersatze von Schäden.
18.
Der Verband ist berechtigt, auf den den Mitgliedern oder den Beteiligten
gehörenden Grundstücken die nach dem Plane auszuführenden Anlagen herzustellen
und zu erhalten.
Im Streitfalle beschließt die Aufsichtsbehörde, ob eine Anlage zu den im
Abs. 1 bezeichneten gehört.
Die Mitglieder und die Beteiligten können von dem Verband Ersatz ver-
langen für den Nachteil) der für ihre Grundstücke entsteht. Auf den Nachteil
ist der ihnen aus den Anlagen erwachsende Vorteil anzurechnen. Die Vorschriften
des Artikel 52 und des Artikel 53 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche sowie des § 47 des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874
(Gesetzsamml. S. 221) sind anzuwenden.
19.
Soweit, abgesehen von den Fällen des § 18, zur Ausführung der plan-
mäßigen Anlagen das Eigentum an Grundstücken entzogen oder beschränkt
werden muß, gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874.
*20.
Der Verband hat bei Durchführung des Unternehmens diejenigen Ein-
richtungen herzustellen, die zur Sicherung von Grundstücken und Anlagen gegen
Gefahren und Nachteile notwendig sind, wenn solche Einrichtungen mit dem
Unternehmen vereinbar und wirtschaftlich gerechtfertigt sind. Er hat auch die
im öffentlichen Interesse erforderlichen Einrichtungen zu treffen. Zu diesen gehört
die durch das Unternehmen bedingte Anderung an öffentlichen Wegen und den
in ihrem Zuge belegenen Brücken. Der Wege= und Brückenunterhaltungspflichtige
hat, unbeschadet auf besonderem Titel beruhender Verpflichtungen, zu den Kosten
so viel beizutragen, als ihm durch die Anderung Kosten erspart werden, die er
zur Erfüllung seiner Unterhaltungspflicht hätte aufvenden müssen.
Sind von dem Unternehmen nachteilige Wirkungen zu erwarten, durch
die das Recht eines anderen beeinträchtigt werden würde, so kann der davon
Betroffene die Herstellung von Einrichtungen fordern) welche die nachteiligen
Wirkungen ausschließen. Das Gleiche gilt, wenn zu erwarten ist, daß durch
Veränderung des Wasserstandes fremde Grundstücke oder Anlagen beschädigt
werden, zum Nachteil anderer die Vorflut verändert oder das Wasser verun-
reinigt oder die einem andern obliegende Unterhaltung von Wasserläufen oder
ihrer Ufer erschwert wird.