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Dem Verbande liegt auch die Unterhaltung der in Abs. 1, 2 bezeichneten
Einrichtungen ob, soweit diese Unterhaltungslast über den Umfang einer bestehenden
Verpflichtung zur Unterhaltung vorhandener, demselben Zwecke dienender Ein-
richtungen hinausgeht.
Soweit in den Fällen des Abs. 2 die nachteiligen Wirkungen nicht durch
Einrichtungen ausgeschlossen werden können, die mit dem Unternehmen vereinbar
und wirtschaftlich gerechtfertigt sind, kann der von der nachteiligen Wirkung Be-
troffene Entschädigung fordern.
Der durch Veränderung des Grundwasserstandes entstehende Schaden ist
nur insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit nach den Umständen eine Entschädigung
erfordert.
Läßt sich der Schaden nach Umfang oder Dauer nicht im voraus abschätzen,
so ist die Entschädigung auf Antrag des Berechtigten oder des Verbandes nach
Ablauf eines jeden Jahres festzusetzen.
6 21.
Soweit nicht den Ansprüchen der Betroffenen auf Herstellung der im 9 20
bezeichneten Einrichtungen im Enteignungsverfahren entsprochen worden ist, werden
die Verpflichtungen des Verbandes nach folgenden Vorschriften festgestellt:
Ein Auszug aus dem von dem zuständigen Minister genehmigten Bau-
plan, aus dem die gemäß § 20 zu treffenden Einrichtungen zu ersehen sind, ist
in jedem Gemeindebezirk und Gutsbezirk, auf den sich die Wirkung des Unter-
nehmens erstrecken kann, während eines Zeitraums von mindestens vier Wochen
zu jedermanns Einsicht auszulegen. Während dieser Zeit kann jeder Betroffene
Ansprüche auf Einrichtungen oder auf Entschädigung erheben. Zeit und Ort
der Auslegung sowie die Stelle, bei welcher solche Ansprüche schriftlich oder
mündlich zu Protokoll erhoben werden können) sind durch das Kreisblatt und in
ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Auch der Gemeindevorstand und der
Gutsvorstand haben das Recht, Ansprüche zu erheben. Nach Ablauf der Frist
sind die Ansprüche durch den Beauftragten des Regierungspräsidenten mit den
Betroffenen und dem Verbande, nötigenfalls unter Zuziehung von Sachverstän-
digen, zu erörtern. Nach Abschluß der Erörterungen werden die dem Verband
obliegenden Verpflichtungen durch den Bezirksausschuß festgestellt.
Gegen den Beschluß steht, soweit er nicht die Entschädigung betrifst, den
Betroffenen die Beschwerde an den zuständigen Minister zu. Sie ist binnen
vier Wochen bei dem Bezirksausschuß anzubringen. Sovweit der Beschluß die
Entschädigung betrifft, kann binnen drei Monaten der Rechtsweg beschritten
werden; die Frist beginnt mit dem Tage, an dem den Betroffenen vom Bezirks-
ausschusse mitgeteilt ist, daß eine Beschwerde nicht erhoben oder übee die erhobene
Beschwerde entschieden ist.