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5 22.
Auch nach Ablauf der Auslegungsfrist (F 21 Abs. 2 Satz 1) kann wegen
nachteiliger Wirkung des Unternehmens der davon Betroffene die Herstellung
und Unterhaltung von Einrichtungen oder Entschädigung nach dem 9§ 20 Abs. 2
bis 5 fordern, es sei denn, daß er schon vor Ablauf der Auslegungsfrist die
nachteilige Wirkung vorausgesehen hat und bis zu dem Ablaufe der Frist keine
Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf Entschädigung erhoben
hat. Der Ablauf der Frist steht den Ansprüchen nicht entgegen, wenn der Ge-
schädigte glaubhaft macht, daß er durch Naturereignisse oder andere unabwend-
bare Zufälle verhindert worden ist, die Frist einzuhalten. Die Ansprüche ver-
jähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Geschädigte von
dem Eintritte der nachteiligen Wirkungen Kenntnis erlangt hat. Sie sind aus-
geschlossen, wenn sie nicht binnen dreißig Jahren nach der Fertigstellung des
Teiles des Unternehmens, durch den der Schaden verursacht worden ist, geltend
gemacht werden.
Für die Feststellung der Verpflichtungen des Verbandes gelten sinngemäß
die Vorschriften des § 21.
V. Staatsaufsicht.
(23.
Der Verband untersteht der Aufsicht des Staates. Sie wird vom Re-
gierungspräsidenten, an höherer und letzter Stelle vom Oberpräsidenten ausgeübt.
Sie beschränkt sich darauf, daß der Verband seine Angelegenheiten nach Gesetz
und Satzung verwaltet.
Beschwerden an die Aufsichtsbehörden können nur innerhalb vier Wochen
eingelegt werden.
24.
Wenn der Verband unterläßt oder sich weigert, Leistungen oder Ausgaben,
die Gesetz oder Satzung fordern, in den Haushaltsplan aufzunehmen oder außer-
ordentlich zu genehmigen, so kann der Regierungspräsident durch begründete Ver-
fügung die Aufnahme in den Haushaltsplan bestimmen oder die außerordentliche
Ausgabe feststellen.
Gegen seine Entscheidung steht dem Verbande die Klage beim Oberver-
waltungsgerichte zu. Die Klagefrist beträgt vier Wochenf sie beginnt mit dem
Tage nach der Zustellung.
(25.
Anleihen, die den Schuldenbestand vermehren, kann der Verband nur mit
Genehmigung der Aufsichtsbehörde aufnehmen.
Die Satzung kann ihre Genehmigung auch für andere Fälle vorbehalten.