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26.
Die Satzung und Anderungen, die Sitz und äußere Vertretung des Ver-
bandes betreffen, bedürfen der Genehmigung des Königs. Zu anderen Anderungen
ist Genehmigung des zuständigen Ministers erforderlich.
Satzung und Anderung ist nach erteilter Genehmigung zu verkünden. Da-
für gilt das Gesetz, betreffend die Bekanntmachung landesherrlicher Erlasse durch
die Amtsblätter, vom 10. April 1872 (Gesetzsamml. S. 357). Anzeige in der
Gesetzsammlung kann unterbleiben.
#27.
Der Mlan für die Regelung der Vorflut, der Entwässerung und der Ab-
wässerreinigung & 1 Abs. 2) und seine Anderungen und Ergänzungen sowie die
Sonderpläne bedürfen der Genehmigung des zuständigen Ministers.
VI. Auflösung des Verbandes.
28.
Der Verband kann seine Auflösung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
der Stimmen des Verbandausschusses beschließen. Der Beschluß bedarf der
Genehmigung des Königs.
Die Auflösung erfolgt, sobald die Genehmigungsurkunde dem Vorstande
zugestellt ist.
Im übrigen gelten für die Auflösung sinngemäß die Vorschriften für die
öffentlichen Wassergenossenschaften.
VII. Ubergangebestimmungen.
29.
Für die Bildung des Verbandsausschusses stellt der Regierungspräsident
die Liste 5) vorläufig auf.
Er stellt nach diesem Gesetze Zahl und Art der Abgeordneten fest, die von
den Mitgliedern zu wählen sind, führt ihre Wahl herbei und beruft und leitet
die erste Tagung des Verbandsausschusses. Darin wird über die Satzung be-
schlossen und ein vorläufiger Vorstand gewählt. Dieser nimmt die erste ordent-
liche Veranlagung (§§8 5 ff.) vor.
Darauf wird die Liste festgesetzt & 8). Auf Grund dieser werden die
Abgeordneten zum Verbandsausschuß und die Mitglieder des Vorstandes neu
gewählt. "
30.
Kommt die Satzung innerhalb der Frist, die der Regierungspräsident be-
stimmt und die mindestens sechs Monate betragen muß, nicht zustande, so setzt
sie der Regierungspräsident, vorbehaltlich der Genehmigung des Königs, fest.