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Preußische Gesetzsammlung
Nr. 21.—
Inhalt: Entwässerungsgesetz für das linksniederrheinische Industriegebiet, S. 231. — Verordnung,
betreffend anderweitige Festsetzung der Zahl der von dem Provinziallandtage der Provinz Posen zu
wählenden Mitglieder des Provinzialausschusses, S. 262.
(Nr. 11284.) Entwässerungsgesetz für das linksniederrheinische Industriegebiet. Vom 29. April
1913.
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Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #c.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
I. Zweck, Umfang und Rechtostellung der Genossenschaft.
1.
Zum Zwecke
der Regelung der Vorflut nach Maßgabe eines einheitlichen Bauplans
und der Abwässerreinigung in einem aus Teilen der Kreise Mörs,
Geldern, Kleve, Kempen und Crefeld Land gebildeten Gebiete sowie der
Unterhaltung und des Betriebs der ausgeführten Anlagen
wird eine Genossenschaft gebildet. Sie ist berechtigt, die das Genossenschaftsgebiet
durchfließenden Wasserläufe auszubauen und zu benutzen, soweit es im Bauplane#
vorgesehen ist.
Der Bauplan muß geändert und ergänzt werden, wenn es zur Erreichung
des Genossenschaftszwecks erforderlich wird. Er wird in Teilstrecken je nach
Bedürfnis ausgeführt.
Der zuständige Minister stellt das Genossenschaftsgebiet fest. Er genehmigt
auch den Bauplan, seine Anderungen und Ergänzungen sowie die zur Ausführung
erforderlichen Sonderentwürfe. 52
Genossen sind:
1. die Eigentümer der im Genossenschaftsgebiete liegenden Bergwerke;
2. die Eigentümer der in diesem Gebiete liegenden anderen gewerblichen
Unternehmungen, Eisenbahnen, Schiffahrtkanäle und sonstigen Anlagen,
sofern sie zu einem in der Satzung für die Aufnahme in die Beitrags-
liste vorzuschreibenden Mindestbeitragssatze zu den Genossenschaftslasten
veranlagt werden können
3. die im Genossenschaftsgebiete liegenden Gemeinden.
Gesetzlammlung 1913. (Nr. 11284—11285.) 42
Ausgegeben zu Berlin den 30. Mal 1913.