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menden Frist von mindestens sechs Monaten die Satzung nicht zustande, so erläßt
sie der Regierungspräsident.
Die Satzung und solche Anderungen, die den Sitz oder die Vertretung
der Genossenschaft betreffen, bedürfen der Genehmigung des Königs, andere Ande-
rungen der Genehmigung des zuständigen Ministers.
Die Satzung und jede Anderung ist auf Kosten der Genossenschaft in dem
Amtsblatte des Regierungsbezirkes Düsseldorf zu veröffentlichen. Die Vorschriften
des Gesetzes, betreffend die Bekanntmachung landesherrlicher Erlasse durch die
Amtsblätter, vom 10. AWpril 1872 (Gesetzsamml. S. 357) finden sinngemäß
Anwendung.
86.
Organe der Genossenschaft sind:
1. die Genossenschaftsversammlung;
2. der Vorstand.
87
Die Genossenschaftsversammlung besteht aus Abgeordneten der Genossen,
den Landräten der Kreise Mörs, Geldern und Kleve und dem geschäftsführenden
Beamten der Genossenschaft.
Jedes Mitglied der Genossenschaftsversammlung hat eine Stimme.
88.
Jeder Genosse entsendet für jede Einheit seines Jahresbeitrags einen Ab-
geordneten.
Die Genossen können sich mit ihren Jahresbeiträgen zu Gruppen zusammen-
schließen. Für jede dadurch entstehende Einheit entsendet die Gruppe einen Ab-
geordneten. Den einzelnen Gruppen ist es gestattet, von ihren Jahresbeiträgen
so viel zusammenzulegen, daß eine Einheit oder ein Vielfaches davon erreicht wird.
indestens drei Achtel der Genossenschaftsversammlung müssen aus den
Landräten der Kreise Mörs, Geldern und Kleve C 7 Abs. 1) und den Abgeord-
neten der Gemeinden (& 2 Nr. 3) bestehen. Soweit diese Mindestzahl nicht auf
Grund des Jahresbeitrags der Gemeinden nach den Vorschriften der Abs. 1, 2
erreicht wird, sind die an der Mindestzahl fehlenden Abgeordneten durch die
Kreistage der Kreise Mörs, Geldern und Kleve derart a wählen, daß auf Mörs
mindestens die Hälfte, auf Geldern mindestens ein Drittel und auf Kleve der
Rest der Fehlzahl entfällt.
Die Abgeordneten der Gemeinden dürfen nicht in einer der im & 2 Nr. 1, 2
bezeichneten Unternehmungen beruflich tätig sein. Darüber, ob das der Fall ist,
entscheidet der Regierungspräsident endgültig.
80.
Die Amtsdauer der Abgeordneten beträgt drei Jahre. Am Ende jedes
dritten Jahres wird die auf die einzelnen Genossen entfallende Zahl von Abge-
Eesetsammlung 1913. (N 11284.) 43