Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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ordneten nach den Vorschriften des § 8 dem für dieses Jahr rechtskräftig fest- 
gesetzten Jahresbeitrag entsprechend neu bestimmt und den Genossen bekannt- 
gegeben. Soweit bis zum Ende des dritten Jahres die Veranlagung noch nicht 
rechtskräftig feststeht, ist der vom Vorstande festgesetzte Satz für die Zahl der neu 
zu entsendenden Abgeordneten so lange maßgebend, bis über die Veranlagung 
rachtskräftig entschieden ist. Die Genossen haben die von ihnen für die nächsten 
drei Jahre zu entsendenden Abgeordneten dem Vorstande mitzuteilen. 
6 10. 
Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und sieben 
weiteren Mitgliedern, die von der Genossenschaftsversammlung aus ihrer Mitte 
gewählt werden. Orei Mitglieder müssen Abgeordnete der Gemeinden sein, 
darunter mindestens zwei im Genossenschaftsgebiet ansässige Landwirte; diese drei 
Mitglieder dürfen nicht Pächter von Genosin sein. Außerdem muß einer der 
Landräte der Kreise Mörs, Geldern oder Kleve dem Vorstand angehören. 
Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. 
Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. 
III. Aufbringung der Mittel und Aufstellung der Beitragsliste. 
&11. 
Die durch die Ausführung, die Unterhaltung und den Betrieb der ge- 
nossenschaftlichen Anlagen entstehenden Kosten find durch Beiträge der Genossen 
u decken. 
Der Vorstand veranlagt die einzelnen Genossen zu den Beiträgen. Er stellt 
darüber eine Beitragsliste auf. Bei der Veranlagung ist zu berücksichtigen, welche 
Schädigungen der Genosse im Entwässerungsgebiete herbeiführt und welche unmittel- 
baren oder mittelbaren Vorteile er von den Genossenschaftsanlagen zu erwarten hat. 
Die Gemeinden sind, abgesehen von dem Falle des Abs. 4 Satz 2) erst 
zu veranlagen, nachdem ihnen aus der Benutzung der Genossenschaftsanlagen 
wirtschaftliche Vorteile erwachsen sind, und nur diese Vorteile sind dann bei ihrer 
Veranlagung zu berücksichtigen. 
Die im 9 2 Nr. 2 bezeichneten Unternehmungen werden nur dann in die 
Beitragsliste aufgenommen, wenn ihre Veranlagung den in der Satzung festge- 
setzten Mindestbeitrag erreicht. Können sie danach nicht in die Beitragsliste auf- 
genommen werden, so sind die Schädigungen, die sie verursachen, und die Vor- 
teile, die ihnen erwachsen, bei der Veranlagung der Gemeinden zu berücksichtigen, 
in denen sie liegen. 
  
  
  
  
  
  
  
12. 
Der Vorstand legt die Beitragsliste mit Erläuterungen aus und macht 
Ort und Zeit der Auslegung öffentlich bekannt. Außerdem stellt er eine Abschrift 
der Beitragsliste den Genossen zu und macht sie dabei mit Ort und geit der 
Auslegung und dem Rechtsmittel bekannt.
	        
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