Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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22. 
Der Berufungsausschuß ist befugt, den Genossenschaftsvorstand zu hören 
und über die Berufung mündlich oder schriftlich zu verhandeln. Seine Ent- 
scheidungen sind mit Gründen zu versehen und denen mitzuteilen, die Berufung 
eingelegt haben. Sie sind endgültig. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen. 
/ 23. 
Die Sitzungen des Berufungsausschusses finden am Sitze der Genossen- 
schaft statt, wenn nicht der Berufungsausschuß einen anderen Ort bestimmt. Sie 
sind öffentlich. 
Den Geschäftsgang und das Verfahren des Berufungsausschusses regelt 
der zuständige Minister. " 
24. 
Die Kosten der Veranlagung und der Berufung trägt die Genossenschaft. 
Soweit die Berufung abgewiesen wird, kann der Berufungsausschuß die Kosten 
des Berufungsverfahrens ganz oder teilweise den Genossen auferlegen. 
Für die Einziehung der Kosten gelten die über die Einziehung der Beiträge 
gegebenen Vorschusten. 
V. Inanspruchnabme fremder Grundstücke. Verpflichtung der Genossenschaft 
zur Derhütung und zum Ersatze von Schäden. 
* 25. 
Die Genossenschaft ist berechtigt, auf den den Genossen gehörenden Grund- 
stücken die nach dem Plane auszuführenden Anlagen herzustellen und zu erhalten. 
Im Streiffalle beschließt die Aufsichtsbehörde, ob eine Anlage zu den im 
Abs. 1 bezeichneten gehört. Gegen den Beschluß ist binnen zwei Wochen die 
Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zweiter Instanz zulässig. 
Die Genossen können von der Genossenschaft Ersatz verlangen für den 
Nachteil, der für ihre Grundstücke entsteht. Auf den Nachteil ist der ihnen aus 
den Anlagen erwachsende Vorteil anzurechnen. Die Vorschriften des Artikel 52 
und des Artikel 53 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche 
sowie der & 47 des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221) 
sind anzuwenden. " 
26 
Soweit zur Ausführung der planmäßigen Anlagen das Eigentum an 
nicht den Genossen gehörenden Grundstücken entzogen oder beschränkt werden 
muß, gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874. 
27. 
Die Genossenschaft hat bei Durchführung ihres Unternehmens diejenigen 
Einrichtungen herzustellen, die zur Sicherung von Grundstücken und Anlagen
	        
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