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22.
Der Berufungsausschuß ist befugt, den Genossenschaftsvorstand zu hören
und über die Berufung mündlich oder schriftlich zu verhandeln. Seine Ent-
scheidungen sind mit Gründen zu versehen und denen mitzuteilen, die Berufung
eingelegt haben. Sie sind endgültig. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.
/ 23.
Die Sitzungen des Berufungsausschusses finden am Sitze der Genossen-
schaft statt, wenn nicht der Berufungsausschuß einen anderen Ort bestimmt. Sie
sind öffentlich.
Den Geschäftsgang und das Verfahren des Berufungsausschusses regelt
der zuständige Minister. "
24.
Die Kosten der Veranlagung und der Berufung trägt die Genossenschaft.
Soweit die Berufung abgewiesen wird, kann der Berufungsausschuß die Kosten
des Berufungsverfahrens ganz oder teilweise den Genossen auferlegen.
Für die Einziehung der Kosten gelten die über die Einziehung der Beiträge
gegebenen Vorschusten.
V. Inanspruchnabme fremder Grundstücke. Verpflichtung der Genossenschaft
zur Derhütung und zum Ersatze von Schäden.
* 25.
Die Genossenschaft ist berechtigt, auf den den Genossen gehörenden Grund-
stücken die nach dem Plane auszuführenden Anlagen herzustellen und zu erhalten.
Im Streiffalle beschließt die Aufsichtsbehörde, ob eine Anlage zu den im
Abs. 1 bezeichneten gehört. Gegen den Beschluß ist binnen zwei Wochen die
Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zweiter Instanz zulässig.
Die Genossen können von der Genossenschaft Ersatz verlangen für den
Nachteil, der für ihre Grundstücke entsteht. Auf den Nachteil ist der ihnen aus
den Anlagen erwachsende Vorteil anzurechnen. Die Vorschriften des Artikel 52
und des Artikel 53 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
sowie der & 47 des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 221)
sind anzuwenden. "
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Soweit zur Ausführung der planmäßigen Anlagen das Eigentum an
nicht den Genossen gehörenden Grundstücken entzogen oder beschränkt werden
muß, gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874.
27.
Die Genossenschaft hat bei Durchführung ihres Unternehmens diejenigen
Einrichtungen herzustellen, die zur Sicherung von Grundstücken und Anlagen