Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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31. 
Unterläßt oder verweigert es die Genossenschaft, Leistungen oder Ausgaben, 
die Gesetz oder Satzung fordern, in den Haushaltsplan aufzunehmen oder außer- 
ordentlich zu genehmigen, so kann die Aufsichtsbehörde unter Anführung der 
Gründe die Aufnahme in den Haushaltsplan oder die Feststellung der außer- 
ordentlichen Ausgabe und die Einziehung der erforderlichen Beträge verfügen. 
Gegen die Verfügung steht der Genossenschaft die Klage beim Oberver- 
waltungsgerichte zu. Die Klagefrist beträgt vier Wochen; sie beginnt mit dem 
Tage der Zustellung. 
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Anleihen kann die Genossenschaft nur mit Genehmigung der Aufsichts- 
behörde aufnehmen. 
VII. Auflösung der Genossenschaft. 
33. 
Die Genossenschaftsversammlung kann die Auflösung der Genossenschaft 
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Stimmberechtigten beschließen. Sind 
in der Genossenschaftsversammlung nicht zwei Drittel aller Stimmberechtigten 
vertreten, so ist mit einem Zwischenraume von mindestens vier Wochen eine 
zweite Versammlung einzuberufen. Diese kann die Auflösung mit einer Mehr- 
heit von zwei Dritteln der erschienenen Abgeordneten beschließen. 
Der Auflösungsbeschluß bedarf der Genehmigung des Königs. 
Die Auflösung tritt in Kraft, sobald die Genehmigungsurkunde dem 
Vorstande zugestellt ist. 
Im übrigen finden auf die Auflösung die für öffentliche Wassergenossen- 
schaften geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. 
VII. Tbergangsbestimmungen. 
/34. 
Die erste Genossenschaftsversammlung wird nach den Vorschriften der 
6& 35, 36 gebildet. Sie besteht aus den Abgeordneten der im 9 2 bezeichneten 
Genossen und den Landräten der Kreise Mörs, Geldern und Kleve und wird 
von dem Regierungspräsidenten berufen und geleitet. 
Sie beschließt über die Satzung und wählt nach den Vorschriften des & 10 
einen vorläufigen Vorstand, der die Genossenschaft bis zur Wahl des ordentlichen 
Vorstandes vertritt. 
Sie ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Abgeordneten an- 
wesend sind. Ist dies nicht der Fall, so ist eine neue Versammlung einzuberufen, 
die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig ist.
	        
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