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In der ersten Genossenschaftsversammlung erfolgt die Beschlußfassung nach
Stimmenmehrheit, und bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag;
für die Wahlen ist absolute Stimmenmehrheit erforderlich.
W35.
Zur ersten Genossenschaftsversammlung entsendet jeder Bergwerkseigentümer
mit einem Besitze von mindestens zehn Normalgeubenfeldern — ein Normalgruben-
feld gleich 2 200 000 Quadratmeter — einen Abgeordneten; der Besitz von je zehn
weiteren Grubenfeldern berechtigt zur Entsendung eines weiteren Abgeordneten.
Uberdecken sich auf verschiedene Mineralien verliehene Grubenfelder, so ist die Zahl
der Abgeordneten ohne Berücksichtigung der Uberdeckung nur nach dem Gesamt-
umfange der Felder an der Erdoberfläche zu bestimmen;) gehören die Grubenfelder
verschiedenen Eigentümern, so sind die Abgeordneten auf die einzelnen Eigentümer
der überdeckten Felder angemessen zu verteilen. Können diese Eigentümer sich
nicht einigen, so entscheidet die Genossenschaftsversammlung endgültig, und zwar
ohne Beteiligung der Abgeordneten dieser Eigentümer, die auch bei Feststellung
der Beschlußfähigkeit nicht mitgezählt werden.
Die Bergwerkseigentümer, die jeder für sich weniger als zehn Normal-
grubenfelder besitzen, können Gruppen bilden, um eine Vertretung zu erreichen.
66.
Die Lahl der Abgeordneten, die von den im I9 2 Nr. 2, 3 bezeichneten
Genossen in die erste Genossenschaftsversammlung zu entsenden ist, beträgt drei
Fünftel der Zahl der Abgeordneten der Bergwerkseigentümer, die für diese Be-
rechnung erforderlichenfalls auf eine durch fünf teilbare Zahl zu erhöhen ist.
Dazu treten die im § 34 Abs. 1 genannten drei Landräte.
Die Wahl der Abgeordneten erfolgt durch die Kreistage. Diese haben
darauf zu achten, daß die Interessen der im & 2 Nr. 2 bezeichneten Genossen
gewahrt werden. Die Unterverteilung dieser Abgeordneten auf die Kreise nimmt
die Aufsichtsbehörde vor. Dabei ist die auf die einzelnen Kreise entfallende Zahl
von Abgeordneten nach der Größe der zum Genossenschaftsgebiete gehörenden
Fläche zu bemessen.
837.
Der vorläufige Vorstand stellt die erste Beitragsliste auf.
Hat der Berufungsausschuß über die gegen die Veranlagung eingelegten
Berufungen entschieden, so wird auf Grund der festgestellten Jahresbeiträge eine
neue Genossenschaftsversammlung nach den Vorschriften der §§ 7, 8 berufen, die
den ordentlichen Vorstand wählt.
38.
Die zur Bildung der Genossenschaft erforderlichen Verhandlungen und
Geschäfte, einschließlich der von den Gerichten und anderen Behörden vorzu-
nehmenden, sind gebühren- und stempelfrei.