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Preußische Gesetzsammlung
* Nr. 22. —
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(Nr. 11286.) Gesetz über die Anderung der Landesgrenze gegen das Herzogtum Anhalt in
den Gemarkungen Abberode und Steinbrücken, Mansfelder Gebirgskreis, und
Möst und Schierau, Kreis Bitterfeld. Vom 19. Mai 1913.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
⅜ 1.
Die Landesgrenze gegen das Herzogtum Anhalt in den Gemarkungen Ab-
berode und Steinbrücken des Mansfelder Gebirgskreises und in den Gemarkungen
Möst und Schierau des Kreises Bitterfeld wird nach den Bestimmungen des an-
liegenden Staatsvertrags vom 12. Februar 1913 verlegt.
2.
Die nach dem Staatsvertrag an Preußen fallenden Teile des anhaltischen
Gebiets werden mit der Preußischen Monarchie auf immer vereinigt; die aus der
Gemarkung Sollnitz des anhaltischen Kreises Dessau abgetretene Gebietsfläche
wird dem Kreise Bitterfeld, die aus den Feldlagen Abberode und Steinbrücken
der Gemarkung Tilkerode des anhaltischen Kreises Ballenstedt abgetretene Gebiets-
fläche wird dem Mansfelder Gebirgskreise zugeteilt.
# 3.
Für die im & 2 bezeichneten Gebietsteile treten die Landesgesetze, Verord-
nungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften in Kraft, die in dem Kreise,
dem sie zugeteilt werden, in Geltung sind, jedoch mit der Maßgabe, daß auf die
Rechtsverhältnisse des Stein-- und Braunkohlenbergbaues nicht das Gesetz vom
22. Februar 1869 (Gesetzsamml. S. 401), sondern das Allgemeine Berggesetz vom
24. Juni 1865 in seiner geltenden Fassung nebst den dazu ergangenen Aus-
führungsvorschriften Anwendung findet.
84.
Die nach dem Staatsvertrag an das Herzogtum Anhalt fallenden Gebiets-
teile scheiden aus dem preußischen Staatsgebiet aus.
/5.
Das Staatsministerium wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Gesezfammlung 1913. (Nr. 11286.) 44
Ausgegeben zu Berlin den 2. Juni 1913.