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82.
Anhalt tritt dafür an Preußen die in dem Abersichtsplan (Anlage 1) und
dem ferner beigefügten Lageplan B (Anlage 3 der Originalausfertigung dieses
Vertrags) gelb gefärbten beiden Gebietsteile ab, nämlich:
a) aus der Gemarkung Sollnitz, Kreis Dessau, die Fläche IV
mit 7 ha 19 a 65 qm und 93/60 Mark,
b) aus den Feldlagen
Abberode und Kata-
Steinbrücken der stral-
Gemarkung Tilke- rein-.
rode die zum Kreise ertrag.
Ballenstedt ge-
hörige Fläche VWmit 332 -07: 19 44389/0
zusammen 339 ha 26 a 84 qm mit 4 582,,0 Mark
Die neuen Landesgrenzen sind in dem Lageplan B (Anlage 3) mit einem
roten Farbstreifen bezeichnet und längs der Fläche IV mit den blauen Buch-
staben A B, längs der Fläche V mit den blauen Buchstaben C D E FG HJ K
versehen.
3.
Die neuen Landesgrenzen sollen alsbald nach dem Inkrafttreten dieses
Staatsvertrags gemeinschaftlich durch Beauftragte beider vertragschließenden Teile
an Ort und Stelle ausgemessen, beschrieben und durch Grenzzeichen vermarkt
werden. Die Kosten werden von Preußen getragen.
84.
Mit dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrags geht die Unterhaltung der
Wege, Gräben und Brücken, die in den von Preußen abgetretenen Gebietsteilen
belegen sind, mit sämtlichen Rechten und Pflichten an diejenigen Gutsbezirke
über, denen diese Gebietsteile in Anhalt zugewiesen werden.
Gleichzeitig übernehmen in dem als Fläche V bezeichneten, von Anhalt ab-
getretenen Gebietsteile die Unterhaltung der Feldwege, Gräben und Brücken mit
sämtlichen Rechten und Pflichten die Gemeinden Abberode und Steinbrücken,
und zwar jede dieser Gemeinden insoweit, als die Feldwege, Gräben und Brücken
in dem ihr zufallenden Anteile der Fläche V belegen sind. Ferner übernimmt es
die Gemeinde Abberode, den öffentlichen Kommunikationsweg von Abberode nach
der preußischen Gemeinde Ritzgerode in dem bisherigen Qustande zu erhalten.
Die innerhalb der Fläche V liegenden, von Abberode in der Richtung nach den
preußischen Gemeinden Molmerswende und Wippra und der anhaltischen Ge-
meinde Tilkerode aus#ehenden Kreisstraßen übernimmt der preußische Mansfelder
Gebirgskreis mit allen Rechten und Pflichten, insbesondere mit der Verpflichtung,
sie einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Brücken dauernd im bisherigen
Zustand als Kreisstraßen zu erhalten.