Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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5. 
Am Tage des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags zahlen als Abfindung: 
a) die Gemeinden Abberode und Steinbrücken an die anhaltische Gemeinde 
zütat; 7253/71 Mark (Siebentausendzweihundertdreiundfünfzig Mark 
71 Pf.), 
b) die Herzoglich Anhaltische Hofkammer an die preußische Gemeinde 
Möst 750 Mark (Siebenhundertfünfzig Mark) und an die preußische 
rghde Schierau 527,50 Mark (Fünfhundertsiebenundzwanzig Mark 
50 Pf.). ge 
Die Verpflichtung zur Vahlung, der anhaltischen Landrenten in Abberode 
und Steinbrücken wird durch diesen Vertrag nicht berührt. Die Erhebung er- 
folgt durch die Vorsteher dieser beiden Gemeinden, welche die Beträge wie bisher 
durch die Gemeinde Tilkerode abführen. 
87. 
Die dem Herzoglich Anhaltischen Landesfiskus gehörigen an Preußen ab- 
getretenen Parzellen 131, 155, 172, 174 und 175 der Gemarkung Abberode 
sowie die Parzelle 35 der Gemarkung Steinbrücken des Lageplans B (Anlage 3), 
das heißt: die früher anhaltischen Parzellen 82/339, 300 bis 304 von 
Tilkerode, bleiben wie bisher und solange sie sich im Besitze des Herzoglichen 
Landesfiskus befinden, von der Zahlung von Kommunalsteuer befreit. 
6S. 
Durch die Abtretung der Gebietsteile (6§ 1, 2) wird in den privatrechtlichen 
Verhältnissen nichts geändert. 
Die Anderung der Kataster und der Grundbücher sowie die Neuregelung 
der Grundsteuer in Ansehung der abgetretenen Gebietsteile soll alsbald nach dem 
Inkrafttreten dieses Staatsvertrags, und zwar gebühren= und auslagenfrei), erfolgen. 
6#9. 
Die neuen Landesgrenzen (58 1, 2) bilden auch die Grenzen der Kirchen- 
gemeinden. 10. 
S 
Dieser Staatsvertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen 
sobald als möglich in Halle a. S. ausgewechselt werden. 
Der Vertrag tritt in Kraft einen Monat nach dem Tage, an dem die 
Auswechselung der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat. 
Zu Urkund dessen haben die Kommissare diesen Staatsvertrag sowie die 
in den §§ 1, 2 bezeichneten Pläne unterzeichnet und den Staatsvertrag mit ihren 
Siegeln versehen. 
So geschehen in zweifacher Ausfertigung. 
Halle a. S., den 12. Februar 1913. 
(L. S.) Wolf v. Gersdorff. (L. S.) Mul Lange. 
  
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke der Preußischen Gesetzsammlung und auf die Hauvt-Sachregister (1806 bis 1883 zu 6025 4 
und 1884 bis 1903 zu 2,10 „X) sind an die Postanstalten zu richten.
	        
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