— 270 —
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 28. Mai 1913.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. Delbrück. Beseler.
v. Breitenbach. Sydow. v. Trott zu Solz. v. Heeringen.
Frhr. v. Schorlemer. v. Dallwitz. Lentze.
(Nr. 11289). Gesetz, betreffend die Bewilligung weiterer Staatsmittel zur Verbesserung
der Wohnungsverhältnisse von Arbeitern, die in staatlichen Betrieben be-
schäftigt sind, und von gering besoldeten Staatsbeamten. Vom 28. Mai 1913.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r,
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt: "
1.
Der Staatsregierung wird ein weiterer Betrag von fünfzehn Millionen
Mark zur Verwendung nach Maßgabe des Gesetzes vom 13. August 1895
(Gesetzsamml. S. 521), betreffend die Bewilligung von Staatsmitteln zur Ver-
besserung der Wohnungsverhältnisse von Arbeitern, die in staatlichen Betrieben
beschäftigt sind, und von gering besoldeten Staatsbeamten, zur Verfügung gestellt.
82.
Zur Bereitstellung der im § 1 gedachten fünfzehn Millionen Mark ist eine
Anleihe durch Veräußerung eines entsprechenden Betrags von Schuldverschreibungen
aufzunehmen.
An Stelle der Schuldverschreibungen können vorübergehend Schatzanwei-
sungen ausgegeben werden. Der Fälligkeitstermin ist in den Schatzanweisungen
anzugeben. Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Mittel zur Enlösung
dieser Schatzanweisungen durch Ausgabe von neuen Schatzanweisungen und von
Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage zu beschaffen. Die
Schatzanweisungen können wiederholt ausgegeben werden.
Schatzanweisungen oder Schuldverschreibungen, die zur Einlösung von
fällig werdenden Schatzanweisungen bestimmt sind, hat die Hauptverwaltung der
Staatsschulden auf Anordnung des Finanzministers vierzehn Tage vor dem Fällig-
keitstermine zur Verfügung zu halten. Dee Verzinsung der neuen Schuldpapiere
darf nicht vor dem Zeitpunkte beginnen, mit dem die Verzinsung der einzulösenden
Schatzanweisungen aufhört.