Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 28. Mai 1913. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. Delbrück. Beseler. 
v. Breitenbach. Sydow. v. Trott zu Solz. v. Heeringen. 
Frhr. v. Schorlemer. v. Dallwitz. Lentze. 
  
  
(Nr. 11289). Gesetz, betreffend die Bewilligung weiterer Staatsmittel zur Verbesserung 
der Wohnungsverhältnisse von Arbeitern, die in staatlichen Betrieben be- 
schäftigt sind, und von gering besoldeten Staatsbeamten. Vom 28. Mai 1913. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r, 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, 
was folgt: " 
1. 
Der Staatsregierung wird ein weiterer Betrag von fünfzehn Millionen 
Mark zur Verwendung nach Maßgabe des Gesetzes vom 13. August 1895 
(Gesetzsamml. S. 521), betreffend die Bewilligung von Staatsmitteln zur Ver- 
besserung der Wohnungsverhältnisse von Arbeitern, die in staatlichen Betrieben 
beschäftigt sind, und von gering besoldeten Staatsbeamten, zur Verfügung gestellt. 
82. 
Zur Bereitstellung der im § 1 gedachten fünfzehn Millionen Mark ist eine 
Anleihe durch Veräußerung eines entsprechenden Betrags von Schuldverschreibungen 
aufzunehmen. 
An Stelle der Schuldverschreibungen können vorübergehend Schatzanwei- 
sungen ausgegeben werden. Der Fälligkeitstermin ist in den Schatzanweisungen 
anzugeben. Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Mittel zur Enlösung 
dieser Schatzanweisungen durch Ausgabe von neuen Schatzanweisungen und von 
Schuldverschreibungen in dem erforderlichen Nennbetrage zu beschaffen. Die 
Schatzanweisungen können wiederholt ausgegeben werden. 
Schatzanweisungen oder Schuldverschreibungen, die zur Einlösung von 
fällig werdenden Schatzanweisungen bestimmt sind, hat die Hauptverwaltung der 
Staatsschulden auf Anordnung des Finanzministers vierzehn Tage vor dem Fällig- 
keitstermine zur Verfügung zu halten. Dee Verzinsung der neuen Schuldpapiere 
darf nicht vor dem Zeitpunkte beginnen, mit dem die Verzinsung der einzulösenden 
Schatzanweisungen aufhört. 
  
 
	        
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