— 271 —
83.
Wanm, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins-
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schatz-
amweisungen und die Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen, bestimmt
der Finanzminister.
Im übrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe die
Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869, betreffend die Konsolidation
preußischer Staatsanleihen, (Gesetzsamml. S. 1197), des Gesetzes vom 8. März 1897,
betreffend die Tilgung von Staatsschulden, (Gesetzsamml. S. 43) und des Gesetzes
vom 3. Mai 1903, betreffend die Bildung eines Ausgleichsfonds für die Eisen-
bahnverwaltung, (Gesetzsamml. S. 155) zur Anwendung.
84.
Dem Landtag ist von drei zu drei Jahren bei dessen regelmäßiger Zu-
sammenkunft über die Ausführung dieses Gesetzes und der früheren gleichartigen
Gesetze Rechenschaft zu geben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 28. Mai 1913.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. Delbrück. Beseler.
v. Breitenbach. Sydow. v. Trott zu Solz. v. Heeringen.
v. Dallwitz. Lentze.
— —
(Nr. 11290.) Gesetz, betreffend ältere Hypotheken in Neuvorpommern und Rügen. Vom
28. Mai 1913.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r.,
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
Einziger Paragraph.
Für Hypotheken, die nach dem Gesetze, betreffend die Einführung von
Grund= und Hypothekenbüchern und die Verpfändung von Seeschiffen in Neu-
vorpommern und Rügen, vom 21. März 1868 (Gesetzsamml. S. 293) in die
Grund= und Hypothekenbücher eingetragen find, gelten folgende Vorschriften: