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1. War die Hypothek vor dem Inkrafttreten des angeführten Gesetzes
begründet, so werden, wenn die nach Artikel 192 des Einführungsgesetzes zum
Buͤrgerlichen Gesetzbuch eingetretene Ausschließung der Erteilung eines Hypotheken-
briefs aufgehoben oder die Hypothek in eine Grundschuld umgewandelt werden
soll, für die Beurkundung oder Beglaubigung der dazu erforderlichen Erklärungen,
die Eintragung und die Erteilung des Briefes Gerichtskosten und Stempel nicht
erhoben.
2. Ist die Hypothek nach dem Inkrafttreten des angeführten Gesetzes
begründet und entweder bei ihrer Eintragung der Schuldgrund angegeben oder
die Hypothekenurkunde mit der über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde ver-
bunden worden, so gilt dasselbe wie im Falle der Mr. 1.
3. Ist die Hypothek nach dem Inkrafttreten des angeführten Gesetzes
begründet und weder bei der Eintragung der Schuldgrund angegeben noch die
Hypothekenurkunde mit der über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde verbunden,
so erfolgt die Erteilung eines neuen Grundschuldbriefs an Stelle der alten
Hypothekenurkunde sowie die gerichtliche Beurkundung oder Beglaubigung des
Antrags kostenfrei.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 28. Mai 1913.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bethmann Hollweg. v. Tirpitz. Delbrück. Beseler.
v. Breitenbach. Sydow. v. Trott zu Solz. v. Heeringen.
v. Dallwitz. Lentze.
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke der Prcußischen Gesetzsammlung und auf die Haupt-Sachregister (1806 bis 1883 zu 6,25 4
und 1884 bis 1903 zu 2,40 ) sind an die Postanftalten zu richten.