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(Nr. 11292). Verordnung über die Einführung des Gesetzes, betreffend die Zulassung einer
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Verschuldungsgrenze für land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke,
vom 20. August 1906 (Gesetzsamml. S. 389) in allen Landesteilen — mit
Ausnahme des Stadtkreises Berlin —, in denen es nicht schon nach den Ver-
ordnungen vom 23. März 1908 (Gesetzsamml. S. 65) und vom 16. Juni
1909 (Gesetzsamml. S. 492) gilt. Vom 5. Mai 1913.
Uir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen auf Grund des & 15 des Gesetzes, betreffend die Zulassung einer Ver-
schuldungsgrenze für land= oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, vom
20. August 1906 (Gesetzsamml. S. 389), was folgt:
I. Das genannte Gesetz tritt in allen Landesteilen — mit Ausnahme des
Stadtkreises Berlin —, in denen es nicht schon nach den Verordnungen
vom 23. März 1908 (Gesetzsamml. S. 65) und vom 16. Juni 1909
(Gesetzsamml. S. 492) gilt, am 1. Juli 1913 in Kraft.
II. Für die Ausführung des Gesetzes sind zuständig in der Provinz
Brandenburg: das Kur. und Neumärkische Ritterschaftliche Kreditinstitut
und das Neue Brandenburgische Kreditinstitut innerhalb der Grenzen ihrer
geschäftlichen Zuständigkeit;
Pommern: die Pommersche Landschaft und die Neue Pommersche
Landschaft für den Kleingrundbesitz innerhalb der Grenzen ihrer geschäftlichen
Zuständigkeit;
Sachsen: die Landschaft der Provinz Sachsen;
Schlesien: die Schlesische Landschaft;
Westfalen: die Landschaft der Provinz Westfalen;
Rheinprovinz: die Landesbank der Rheinprovinz,
und zwar mit nachstehenden Maßgaben:
1. Erstreckt sich die geschäftliche Zuständigkeit einer der bezeichneten Anstalten
auf Grundstücke außerhalb der ihr in vorstehendem zugewiesenen Provinz,
so ist die Anstalt auch für diese Grundstücke berufen.
Wenn Grundstücke aber gleichzeitig zur geschäftlichen Zuständigkeit
von mehreren der bezeichneten Anstalten gehören, so ist
a) für Grundstücke, die zu der Zeit, wo die öffentliche Anstalt mit-
zuwirken hat, von einer der Anstalten beliehen sind, diese Anstalt,
b) für andere Grundstücke die für die Provinz zuständige Anstalt
berufen.
2. Für die zur geschäftlichen Zuständigkeit der Westpreußischen Landschaft
ehörigen Grundstücke in der Provinz Pommern ist die Westpreußische
andschaft berufen.