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() Von der Forderung der unentgeltlichen Hergabe des Grund und
Bodens (Abs. 1 und 2) ist bei den unter 1 bis 3 und 5 bis 11 benannten
Eisenbahnen, soweit sie auf preußischem Gebiet auszuführen sind, Abstand zu
nehmen, wenn von den Beteiligten in den mit ihnen wegen Ausführung der
Linien abzuschließenden Verträgen die Leistung einer unverzinslichen, nicht rück-
zahlbaren Pauschsumme in der nachstehend für die einzelnen Bahnen angegebenen
Höhe übernommen wird, und zwar:
bei Nr. 1 (Blindgallen—Szittkehmen) vo 96000 Mark,
„: „ 2 Ginten-Preußisch Eylauh vvo 551000 „
: „ 3 (Stahlhammer-Weischnik) vo 350 000 „
: „ 5 (Neustadt i. Holstein-Schwartauh von. 165000 „
: „ 6 (Niebüll-Westerland) ododvnn## 607000 „
: „ 7 (Olpe-Kreuzthal oon 440 000 „
: „ 8 (Haiger-Gusternhain odvoo ### 910000 „
„: „ 9 (Stockhausen (Kreis Wetzlar —Beilstein) von 530 000
i: 10 (Simmern -Gemünden) von. .. ..... ... 647000 „
: „ 11 (Neuerburg-Bitburg) vo 150 000
Die Pauschsummen zu Nr. 1 (Blindgallen—Szittkehmen), Nr. 6
(Niebüll-Westerland), Nr. 7 (Olpe-Kreuzthal), Nr. 10 (Simmern-
Gemünden) und zu Nr. 11 (Neuerburg-Bitburg) sind um die unter
Abs. 3 genannten Staatszuschüsse bereits gekürzt.
(6) Für den Fall,) daß als Beteiligte im Sinne des Abs. 4 ausschließlich
Gemeindeverbände in Betracht kommen, ist die Bedingung der unentgeltlichen
Hergabe des Grund und Bodens (Abs. 1 und 2) bereits dann als erfüllt anzu-
sehen, wenn jeder der Gemeindeverbände sich verpflichtet, entweder den innerhalb
seines Bezirkes erforderlichen Grund und Boden nach Maßgabe der Bestimmungen
in Abs. 1 und 2 unentgeltlich bereitzustellen oder aber nach Maßgabe des
Abs. 4 diejenige Summe zu zahlen, die der Minister der öffentlichen Arbeiten
nach Abschluß der ausführlichen Vorarbeiten als auf den einzelnen Gemeinde-
verband entfallenden Teilbetrag der Pauschsumme festsetzen wird.
B. Die Mitbenutzung der Chausseen und öffentlichen Wege ist, soweit dies
die Aufsichtsbehörde für zulässig hält, von den daran beteiligten Interessenten
unentgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Bestehens
und Betriebs der Eisenbahnen zu gestatten.
C. Für die unter Nr. 4 benannte, in außerpreußischem Staatsgebiete be-
legene Eisenbahn von Weidhausen (S. Coburg) nach Neustadt (S. Coburg) muß
außerdem von der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen und von der Herzog-
lich Sachsen-Meiningenschen Regierung die Verpflichtung zur Leistung eines unver-
zinslichen, nicht rückzahlbaren Baukostenzuschusses von insgesamt 810 000 Mark
übernommen werden. 6r2 «
Die Staatsregierung wird ferner ermächtigt, von den durch das Gesetz
vom 14. Mai 1908 (Gesetzsamml. S. 117) im & 1 unter IV 1 für die Er-
weiterung des Oberschlesischen Schmalspurnetzes in Höhe von 2 483 000 Mark