Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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Die durch die Ladung und Vernehmung der Beteiligten entstan- 
denen Kosten bleiben außer Ansatz. 
2. Wenn die von einem Beteiligten an einem Auseinandersetzungsverfahren 
zu leistenden Beiträge zu den Nebenkosten des Verfahrens (Kosten für 
Arbeitslöhne, Grenzsteine, Pfähle, Signale, Stangen u. dergl.) sowie 
zu den Folgeeinrichtungskosten (Kosten für alle Arbeiten, die aus Anlaß 
und zur Ausführung der Umlegung vorgenommen werden müssen, 
insbesondere also die Ausbaukosten der neuen gemeinschaftlichen Wege, 
Gräben, Entwässerungsanlagen, Triften, Brücken, Durchlässe, Einfrie- 
digungen u. dergl.) in einem besonderen Mißverhältnisse zu den ihm 
erwachsenden Vorteilen stehen, so kann die Auseinandersetzungsbehörde 
die Beiträge nach billigem Ermessen anders verteilen. 
Artikel II. 
Das Gesetz, betreffend die Zusammenlegung der Grundstücke im Geltungs- 
gebiete des rheinischen Rechtes vom 24. Mai 1885 (Gesetzsamml. S. 156) wird 
dahin geändert: 
1. Es werden gestrichen: 
a) der Abs. 2 des §& 1, der Abs. 4 des § 21 und im 9 2 die Worte 
„/sowie zu dem Widerspruche“, 
b) im & 4 die Worte „forstmäßig bewirtschaftete Waldgrundstücke“, 
Tc) im § 6 Abs. 2 die Worte „Doch darf die etwaige Geldabfindung 
nicht mehr als drei Prozent der dem Teilnehmer gebührenden 
Gesamtabfindung betragen“ 
d) im 96 Abs. 5 die Worte „sowie für Waldbäume“. 
2. & 3 erhält folgende Fassung: 
Das Recht auf Zusammenlegung anzutragen, kann fortan 
durch entgegenstehende Verträge, Willenserklärungen oder Urteile 
nicht ausgeschlossen werden und erlischt nicht durch Verjährung. 
3. In 9#6 wird folgender Abs. 3 neu eingestellt: 
Hinsichtlich der Rechte dritter Personen (Verwendungs- 
regulierung) finden die im landrechtlichen Teile der Rheinprovinz 
geltenden Vorschriften Anwendung. 
4. Im 9 10 Abs. 2 wird hinter den Worten „für mehrere“ der Zusatz 
gemacht: 
verschiedenen Rechtsverhältnissen unterliegende. 
Artikel III. 
In dem Gesetze, betreffend die wirtschaftliche Jusammenlegung der Grund- 
stücke in dem Bezirke des Justizsenats zu Ehrenbreitstein, vom 5. April 1869 
(Gesetzsamml. S. 514) werden gestrichen: 
a) im 9§ 2 die Worte forstmäßig bewirtschaftete Waldgrundstücke“ 
b) im § 4 Abs. 4 die Worte sowie für Waldbäume“. 
 
	        
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