Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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Artikel IV. 
In der Gemeinheitsteilungsordnung für die Rheinprovinz, mit Ausnahme 
der Kreise Duisburg und Rees, sowie für Neu Vorpommern und Rügen vom 
19. Mai 1851 (Gesetzsamml. S. 371) erhält der & 6 folgende Fassung: 
Das Recht auf Teilung oder Ablösung anzutragen, kann fortan 
durch entgegenstehende Verträge, Willenserklärungen oder Urteile nicht 
ausgeschlossen werden und erlischt nicht durch Verjährung. 
Artikel V. 
In dem Gesetze, betreffend die Ausdehnung der für die Zusammenlegung 
der Grundstücke im Geltungsgebiete des rheinischen Rechtes geltenden Zuständig- 
keits., Verfahrens- und Kostenvorschriften auf die nach der Gemeinheitsteilungs- 
ordnung vom 19. Mai 1851 zu behandelnden Teilungen und Ablösungen in 
den Landesteilen des linken Rheinufers, vom 12. Mai 1902 (Gesetzsamml. 
S. 139) erhält der § 1 folgenden Abs. ö: 
Hinsichtlich der Rechte dritter Personen (Verwendungsregulierung) 
finden die im landrechtlichen Teile der Rheinprovinz geltenden Vor- 
schriften Anwendung. 
  
Artikel VI. 
Für den Geltungsbereich der Gesetze vom 24. Mai 1885 (Gesetzsamml. 
S. 156) und vom 5. April 1869 (Gesetzsamml. S. 514) wird folgendes bestimmt: 
1. 
In solchen dem Gebirgs= und Hügelland angehörenden Gemarkungen, 
wo zur Vermeidung schwerer Hochwasserschäden die Zurückhaltung des Nieder- 
schlagwassers oder die Verhütung der Entstehung von Wasserrissen, Boden- 
abschwemmungen, Hangrutschungen, Geröll= oder Geschiebebildung notwendig ist, 
finden auf die wirtschaftliche Lusammenlegung von Holzungen und Odländereien 
die Bestimmungen der vorbezeichneten Gesetze in der aus dem gegenwärtigen 
Gesetze sich ergebenden Fassung mit folgenden Maßgaben Anwendung. 
82. 
Die dem & 1 unterliegenden Ländereien werden durch eine von dem Regie- 
rungspräsidenten zu berufende Kommission ermittelt. Ausnahmsweise könmen, 
soweit es zur Erreichung der im 9 1 bezeichneten Zwecke erforderlich erscheint, 
von ihr auch Flächen in das abzugrenzende Gebiet einbezogen werden, die sich 
in landwirtschaftlicher Benutzung befinden. Die Kommission besteht aus einem 
Vertreter des Regierungspräsidenten als Vorsitzenden, einem Vertreter der General- 
kommission, einem Forstsachverständigen, einem Landwirt, einem Meliorations= 
baubeamten und einem vom Provinzialausschusse zu wählenden Vertreter der 
Provinz. Außerdem tritt für jeden beteiligten Kreis der Landrat sowie noch ein 
Vertreter des Kreises und für jede beteiligte Gemeinde je ein Vertreter hinzu. 
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