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Der Vertreter des Kreises ist vom Kreisausschusse, der Vertreter der Gemeinde
von der Gemeindevertretung zu wählen.
Das Ergebnis der Ermittelungen wird in den beteiligten Gemeinden min-
destens vier Wochen lang ausgelegt. Der Ort und die Dauer der Auslegung
sind in ortsüblicher Weise in den beteiligten Gemeinden sowie durch das zu
amtlichen Bekanntmachungen bestimmte Blatt bekannt zu machen. In der Be-
kanntmachung ist eine auf mindestens vier Wochen zu bemessende Frist anzugeben,
in der etwaige Einwendungen bei dem Regierungspräsidenten geltend zu machen sind.
Uber das Ergebnis der Ermittelungen und die erhobenen Einwendungen
entscheidet der Provinzialrat endgültig. Die Entscheidung wird im Regierungs-
amtsblatte veröffentlicht. 63 «
Nach der endgültigen Abgrenzung des Gebiets hat die Generalkommission
zur wirtschaftlichen Zusammenlegung der dazu gehörenden Grundstücke nach An-
hörung des Regierungspräsidenten Zusammenlegungsbezirke zu bilden. Sie ist
hierbei an Gemeindebezirksgrenzen (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes vom 24. Mai 1885)
und Gemarkungen oder Gemarkungsabteilungen (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes vom
5. April 1869) nicht gebunden.
Außerhalb des nach § 2 abgegrenzten Gebiets gelegene Grundstücke können
mit Zustimmung des Eigentümers zum Verfahren gezogen werden, wenn da-
durch dessen Durchführung erleichtert wird.
Der Umstand, daß innerhalb dieses Gebiets gelegene Grundstücke bereits
früher einem Gemeinheitsteilungs= oder Zusammenlegungsverfahren unterlegen
haben, steht ihrer erneuten Umlegung nicht entgegen.
4.
Für die innerhalb eines Zusammenlegungsbezirkes zur Erreichung der im
& bezeichneten Zwecke beabsichtigten Maßnahmen und Arbeiten hat die General-=
kommission im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten einen überschläg.
lichen Plan aufzustellen. Dieser muß auch ergeben, welche Kosten durch seine
erstmalige Ausführung und durch die Unterhaltung der vorgesehenen Anlagen
entstehen und wie sie aufgebracht werden sollen. Der Plan ist dem Kreis-
ausschusse, dem Provinzialausschuß und dem Minister für Landwirtschaft,
Domänen und Forsten vorzulegen. Falls von letzterem keine Einwendungen er-
hoben werden, ist der Plan zwei Wochen lang zur Einsicht durch die Beteiligten
offen zu legen. Zeit und Ort der Offenlegung sind in ortsüblicher Weise bekannt
zu machen.
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5.
Nach Feststellung des Planes (§ 4) hat die Auseinandersetzungsbehörde
den im Artikel I unter Nr. 1 erwähnten Termin abzuhalten.
Ergibt sich in diesem keine gesetzliche Mehrheit für die Durchführung des
Verfahrens, so ist auch der Kreisausschuß im Einverständnisse mit dem Provinzial-
ausschusse zur Antragstellung befugt.