Liegen die msammenzulegenden Grundstücke in verschiedenen Kreisen, so ist,
wenn der Antrag von einem Kreisausschusse gestellt wird, die Zustimmung der
Kreisausschüsse sämtlicher übrigen beteiligten Kreise erforderlich. Lehnt der Kreis-
ausschuß eines Kreises die Stellung des Antrags ab, so kann seine Zustimmung
durch den Bezirksausschuß ergänzt werden, sofern der größere Teil des Zusammen-
legungsbezirkes (§ 2 bis 4) in denjenigen Kreisen liegt, deren Kreisausschüsse
den Antrag gestellt haben. ze
Die Generalkommission hat über die Zulässigkeit des beantragten Verfahrens
(8 5) zu beschließen.
Der Beschluß ist den beteiligten Kreisausschüssen zuzustellen, in dem zu
öffentlichen Bekanntmachungen des Kreisausschusses bestimmten Blatte einmal zu
veröffentlichen und soll in den beteiligten Gemeinden ortsüblich bekannt gemacht
werden.
Gegen den Beschluß findet binnen einer Frist von einem Monat, die für
die Kreisausschüsse mit dem Tage der Zustellung des Beschlusses, für jeden
übrigen Beteiligten mit dem Ablaufe des Tages beginnt, an dem das letzte ihn
enthaltende, zu öffentlichen Bekanntmachungen bestimmte Blatt ausgegeben ist,
Beschwerde an das Oberlandeskulturgericht statt. Die Entscheidung des Ober-
landeskulturgerichts ist endgültig.
Findet gleichzeitig mit der Zusammenlegung eines nach § 3 gebildeten
Bezirkes eine Zusammenlegung der übrigen Feldmark oder von Teilen dieser Feld-
mark statt, so können die Teilnehmer einem Austausche von Grundstücken zwischen
den beiden Bezirken nicht widersprechen, wenn im übrigen die ihnen danach
zufallende Abfindung, vorbehaltlich der Bestimmungen des 9 0, den gesetzlich an
sie zu stellenden Anforderungen entspricht.
88.
Die Maßnahmen, die zur Erreichung der im & 1 bezeichneten Zwecke zu
treffen sind, sind durch den Auseinandersetzungsplan zu bestimmen. Die Be-
stimmung, daß Flächen aufzuforsten oder forstmäßig zu bewirtschaften sind, kann
nur im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten getroffen werden. Sie
ist nur insoweit zulässig, als andere den wirtschaftlichen Bedürfnissen der Be-
teiligten dienliche Maßnahmen, insbesondere die Anordnung, daß bestimmte
Pläne als Wiese oder Weide in dauernder Grasdecke zu halten sind, zur Er-
reichung der im § 1 bezeichneten Zwecke nicht genügen. Entstehen wegen der
Anordnung des Aufforstungszwanges für eine Abfindung Planstreitigkeiten, so
ist vor Abschluß der Instruktion dem Regierungspräsidenten Gelegenheit zu
geben, sich zu äußern.
80.
Ein Beteiligter kann die Annahme einer Landabfindung nicht deshalb ab-
lehnen, weil sie infolge der Durchführung der gemäß § 8 angeordneten Maß-