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nahmen eine Veränderung der ganzen bisherigen Art des Wirtschaftsbetriebs
nötig macht (§ 5 des Gesetzes vom 5. April 1869, § 7 des Gesetzes vom
24. Mai 1885). Doch ist er für den ihm hierdurch entstehenden Nachteil zu
entschädigen.
E10.
Die Eigentümer der dem Aufforstungspwwang oder der dauernden forst-
mäßigen Bewirtschaftung unterstellten Grundstücke (§ 8) sind zu einer Wirtschafts-
genossenschaft nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes, betreffend Schutzwaldungen
und Waldgenossenschaften, vom 6. Juli 1875 (Gesetzsamml. S. 416) zu ver-
einigen, soweit ihre dauernde forstmäßige Bewirtschaftung nicht gesichert ist. Ob
die forstmäßige Bewirtschaftung dauernd gesichert ist, entscheidet der Regierungs-
präsident. Die näheren Bestimmungen über die Bildung der Genossenschaften
werden im Auseinandersetzungsplane getroffen. Insbesondere hat dieser die im
6#26 des Gesetzes bezeichneten Gegenstände durch ein Statut zu regeln. Im
übrigen finden die Vorschriften des § 27 Abs. 1 und Abs. 2 unter b, der §§ 28
bis 30, 39, 42, 43 und des § 45 Abs. 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß
die in den 9§ 27 und 28 erwähnten Vereinbarungen und Verabredungen der
Beteiligten für die Generalkommission nicht bindend sind und daß die nach § 39
erforderlichen Eintragungen im Grundbuche von der Generalkommission zu ver-
anlassen sind.
Eine nach der Beendigung der Zuständigkeit der Auseinandersetzungs-
behörde etwa notwendig werdende Abänderung des Statuts erfolgt nach den im
Gesetze vom 6. Juli 1875 für die ursprüngliche Festsetzung des Statuts gegebenen
Vorschriften mit der Maßgabe, daß eine Abänderung der Bestimmungen über
Wirtschaftsart und Betriebsplan nicht ohne Zustimmung des Regierungs-
präsidenten erfolgen darf.
11.
Die Uberwachung der nach § 8 auszuführenden Maßnahmen ist, soweit
sie sich nicht auf Aufforstung und forstmäßige Bewirtschaftung erstrecken, durch
den Auseinandersetzungsrezeß für die Zeit nach Beendigung des Zusammen-
legungsverfahrens der Kommunalaufsichtsbehörde zu übertragen.
812.
Die Nebenkosten des Verfahrens (Kosten für Arbeitslöhne, Grenzsteine,
Pfähle, Signale, Stangen u. dergl.), die Folgeeinrichtungskosten (Kosten für
alle Arbeiten, die aus Anlaß und zur Ausführung der Zusammenlegung
vorgenommen werden müssen, insbesondere also die Ausbaukosten der neuen
gemeinschaftlichen Wege, Gräben, Entwässerungsanlagen, Triften, Brücken,
Durchlässe, Einfriedigungen u. dergl., einschließlich der ihrer Ausweisung, soweit
sie durch die Erreichung der Zwecke des § 1 begründet ist) sowie die Kosten
für etwaige Entschädigungen nach § 9 letzter Satz fallen je zu einem Drittel
dem Kreise, der Provinz und dem Staate zur Last.