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Meußische Gesetzsammlung
Nr. 268.—
Inhalt: Geseh, betreffend die Bereitstellung von Staatsmitteln zur Förderung der Landeskultur und der
inneren Kolonisation, S. 208. — Staatsvertrag zwischen Preußen und Braunschweig wegen
Herstellung einer Eisenbahn von Celle nach Braunschweig, S. 294. — Bekanntmachung der
nach dem Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungsamtsblätter versffentlichten landesherr-
lichen Erlasse, Urkunden usw., S. 290.
(Nr. 11295.) Gesetz, betreffend die Bereitstellung von Staatsmitteln zur Förderung der
Landeskultur und der inneren Kolonisation. Vom 28. Mai 1913.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie),
was folgt:
¾ 1.
Der Staatsregierung werden zur Förderung der Landeskultur und der
inneren Kolonisation 25 Millionen Mark zur Verfügung gestellt.
82.
Von dieser Summe sind bestimmt:
1. 12 Millionen Mark zur Urbarmachung von fiskalischen Mooren;
2. 3 Millionen Mark zur Ausführung von Meliorationen auf Domänen=
vorwerken und anderen Domänengrundstücken;
3. 10 Millionen Mark zur Beteiligung des Staates mit Stammeinlagen
bei gemeinnützigen Ansiedlungsgesellschaften. Bis zur Verwendung zu
Stammeinlagen kann dieser Betrag auch zur Gewährung von Zwischen-
kredit bei der Errichtung von Rentengütern benutzt werden. Rück-
einnahmen, Gewinnanteile und Zinsen fließen dem Fonds wieder zu;
Gewinnanteile von Stammeinlagen bei Ansiedlungsgesellschaften dürfen
diesen zu anderen Zwecken der inneren Kolonisation belassen werden.
83.
Der Finanzminister wird ermächtigt, zur Bereitstellung der nach & 1 er-
forderlichen Summe Schuldverschreibungen auszugeben. An Stelle der Staats-
Gesetzsammlung 1913. (Mr. 11295—11296.) 50
Ausgegeben zu Berlin den 21. Juni 1913.