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Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 4. November 1904, gültig vom
1. Mai 1905 ab, und den dazu etwa künftig ergehenden, ergänzenden oder ab-
ändernden Bestimmungen als Nebenbahn herzustellen und zu betreiben.
Artikel IV.
Die Herzoglich Braunschweigische Regierung übernimmt für den Fall der
Ausführung der den Gegenstand dieses Vertrags bildenden Bahn — in An-
erkennung der für die betreffenden Teile ihres Staatsgebiets hiermit verknüpften
Vorteile — die Verpflichtung:
1. den zum Bau der Bahnanlagen erforderlichen Grund und Boden
innerhalb ihres Landesgebiets der Königlich Preußischen Regierung un-
entgeltlich zur Verfügung zu stellen;
2. die Mitbenutzung der Chausseen und sonstigen öffentlichen Wege unent-
geltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Bestehens
und Betriebs der Bahn zu gestatten.
Artikel W.
Die im Artikel IV unter Nr. 1 übernommene Verpflichtung erstreckt sich
auf das gesamte, zur Herstellung der Bahn einschließlich der Stationen und aller
sonstigen Anlagen sowie auf das für Seitenentnahmen, Seitenwege, Sicherheits-
streifen, Gewinnung von Baumaterialien, Lagerplätze, Anderung von Wegen oder
Wasserläufen usw. nach den genehmigten Bauplänen oder nach den Bestimmun-
gen der Landespolizeibehörden erforderliche oder zum Schutze der benachbarten
Grundstücke, zur Verhütung von Feuersgefahr usw. für notwendig erachtete, der
Enteignung unterworfene Grundeigentum mit Einschluß von Rechten und Gerech-
tigkeiten. Die Uberweisung des Grundeigentums nebst Rechten und Gerechtig-
keiten soll dergestalt unentgeltlich erfolgen, daß von der bauenden Eisenbahnver-
waltung auch Kulturentschädigungen sowie Ersatzleistungen für Wirtschaftser-
schwernisse nicht zu tragen sind und die für den Bau der Bahn erforderlichen
Grundstücke frei von Pfandrechten, anderen dinglichen Lasten, Abgaben und Ge-
bühren, die dauernd erforderlichen in das Eigentum, die vorübergehend erforder-
lichen für die Dauer des Bedürfnisses, in die Benutzung des Preußischen Staates
übergehen. Letzterem sollen vielmehr nur die Kosten der Vermessung und Ver-
steinung des überwiesenen Geländes zur Last fallen.
Die bauleitende Eisenbahnverwaltung wird nach Genehmigung des Bau-
plans und der bei der Bauausführung etwa erforderlich werdenden Ergänzungen
für jede Feldmark einen Planauszug vorlegen, welcher die zu überweisenden Grund-
stücke nach ihrer katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung und Größe,
deren Eigentümer nach Namen und Wohnort, ferner die landespolizeilich ange-
ordneten Anlagen sowie, wo nur eine Belastung von Grundeigentum in Frage
steht, die Art und den Umfang dieser Belastung zu enthalten hat.