Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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Binnen einer angemessenen, acht Wochen tunlichst nicht überschreitenden 
Frist nach Vorlage des betreffenden Auszugs ist die Eisenbahnverwaltung in den 
Besitz der erforderlichen Grundstücke zu setzen. Deren Uberweisung erfolgt nach 
Maßgabe der Bestimmungen des braunschweigischen Gesetzes vom 13. September 1867 
Nr. 78, die Ausmittelung der Entschädigungen bei Expropriationen betreffend. 
Zu dem Zoecke wird die Herzoglich Braunschweigische Regierung der Königlich 
Preußischen Regierung rechtzeitig das Enteignungsrecht erteilen. Nach dessen Er- 
teilung wird die Königlich Preußische Regierung eine ihr von der Herzoglich Braun- 
schweigischen Regierung bezeichnete braunschweigische Behörde mit ihrer Vertretung 
in den dieserhalb erforderlichen Verhandlungen bevollmächtigen. 
Vergleiche über Grundentschädigungen sind ausschließlich von dieser Behörde, 
vorbehaltlich der Genehmigung der Herzoglich Braunschweigischen Regierung, ab- 
zuschlieen. Wird letztere versagt, so ist das förmliche Enteignungsverfahren 
urchzuführen. 
Den im Enteignungswege für den Grunderwerb usw. erwachsenden Auf- 
wand einschließlich der Kosten des Verfahrens trägt die Herzoglich Braun- 
schweigische Regierung. 
Der Herzoglich Braunschweigischen Regierung bleibt es freigestellt, wegen 
der Ubertragung dieser sowie der im Artikel IV unter Nr. 2 übernommenen 
Verpflichtung auf die von der Bahnlinie berührten Gemeinden usw. mit letzteren 
sich zu verständigen; sie bleibt indes auch bei einer derartigen Ubertragung für 
die Erfüllung der Verpflichtungen ihrerseits der Königlich Preußischen Regierung 
verhaftet. " 
Die vertragschließenden Regierungen sind darin einig, daß die Herstellung, 
Unterhaltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Stationen, soweit diese 
Wege außerhalb der Stationen liegen, nicht Sache der Eisenbahnverwaltung ist. 
Sollte die Königlich Preußische Regierung sich demnächst zu einer Erweite- 
rung der ursprünglichen Bahnanlagen durch Herstellung von Anschlußgleisen, 
Stationen oder zu ähnlichen Einrichtungen entschließen und insbesondere auch zur 
Anlage des zweiten Gleises schreiten, so wird die Herzoglich Braunschweigische 
Regierung zwecks Erwerbung des zur Ausführung dieser Anlagen erforderlichen 
Grund und Bodens) auf die sich die Verpflichtung im Artikel IV unter Nr. 1 
des Vertrags nicht bezieht, für ihr Gebiet das Enteignungsrecht erteilen, insoweit 
es nicht bereits nach den gesetzlichen Bestimmungen von selbst Anwendung findet, 
und für die Ermittelung und Feststellung der Entschädigungen keine ungünstigeren 
Bestimmungen in Anwendung bringen lassen als diejenigen, welche bei Ent- 
eignungen in dem Herzogtume Braunschweig jeweilig Geltung haben. Für die 
Verhandlungen, die zur bertragung des Eigentums oder zur Uberlassung in die 
Benutzung an den Preußischen Staat in den bezeichneten Fällen erforderlich sind, 
namentlich auch für die Auflassung in den Grundbüchern, sind nur. die Auslagen 
der Gerichte zu erstatten und tritt im übrigen Freiheit von Stempel- und 
Gerichtsgebühren ein.
	        
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