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Preußische Gesetzsammlung
Nrr. 29—
Inhalt: Geseh, betreffend die Verpflichtung zum Besuche ländlicher Fortbildungsschulen in den Provinzen
Brandenburg, Pommern, Sachsen, Schleswig-Holstein, Westfalen sowie in der Rheinprovinz und in
den Hohenzollernschen Landen, S. 2801. — Gesegtz, betreffend die Umlegung von Grundstücken in
der Landgemeinde Griesheim a. M., Kreis Höchst, S. 3os. — Bekanntmachung der nach dem
Gesetze vom 10. April 1872 durch die Regierungsamtsblätter veröffentlichten landesherrlichen Erlasse,
Urkunden usw., S. Sos.
(Nr. 11297.) Gesetz, betreffend die Verpflichtung zum Besuche ländlicher Fortbildungsschulen
in den Provinzen Brandenburg, Pommern, Sachsen, Schleswig-Holstein,
Westfalen sowie in der Rheinprovinz und in den Hohenzgollernschen Landen.
Vom 19. Mai 1913.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, für
die Provinzen Brandenburg, Pommern, Sachsen, Schleswig-Holstein, Westfalen
sowie für die Rheinprovinz und die Hohenzollernschen Lande, was folgt:
Einziger Paragraph.
1. Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde kann für die nicht mehr
schulpflichtigen, unter 18 Jahre alten männlichen Personen für drei aufeinander-
folgende Winterhalbjahre die Verpflichtung zum Besuch einer ländlichen Fort-
bildungsschule begründet werden.
2. In gleichem Umfange kann in den Provinzen Brandenburg, Pommern,
Sachsen, Westfalen sowie in der Rheinprovinz und in den Hohengollernschen
Landen für Gutsbezirke mit Zustimmung des Gutsbesitzers auf Antrag des
Gutsvorstehers durch Beschluß des Kreisausschusses die Verpflichtung zum Besuch
einer ländlichen Fortbildungsschule begründet werden.
3. In der Provinz Schleswig-Holstein kann die Verpflichtung zum Besuch
einer ländlichen Fortbildungsschule in dem im Abs. 1 begrenzten Umfang auch
durch Beschluß des Kreisausschusses für sämtliche oder einzelne Landgemeinden
und Gutsbezirke eingeführt werden. Ein derartiger Beschluß bedarf der Zu-
stimmung des Regierungspräsidenten.
Gesetzsammlung 1913. (Nr. 11297—11298.) 51
Ausgegeben zu Berlin den 25. Juni 1913.