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für die Abgabe einer Stimme in dieser Versammlung bildet, die
Bildung von Gruppen (§ 9 Abs. 4) und die Wahl der Gruppen-
vertreter; .
6. die Gegenstände, über welche die Genossenschaftsversammlung zu be-
schließen hat, sowie die Voraussetzungen und die Form der Einberufung
der Genossenschaftsversammlung, ihre Abstimmung und die Vertretung
abwesender Mitglieder; —
7. die Zusammensetzung und die Wahl des Vorstandes, seine Befugnisse,
seine Einberufung und Beschlußfassung, die Vertretung nach außen,
die Form für den Ausweis der Vorstandsmitglieder und die Beur-
kundung ihrer Beschlüsse; .
8. den Haushaltsplan und die Grundsätze für die Veranlagung;
9. die Amtsdauer der zu wählenden Mitglieder des Berufungsausschusses,
seine Einberufung und Beschlußfähigkeit sowie die Entschädigung, die
den Mitgliedern zu gewähren ist;
10. die Form für die Bekanntmachungen der Genossenschaftz;
11. die öffentlichen Blätter, in welche die Bekanntmachungen aufzunehmen
sind, die nach dem Gesetze, der Satung oder den Beschlüssen der
Genossenschaftsorgane zu veröffentlichen sind;
12. die Form der im # 13 Abs. 1 Satz 1 und im §# 16 Satz 1 vor-
geschriebenen Zustellung.
87.
Uber die Satzung und ihre Anderungen beschließt die Genossenschaftsver-
sammlung.
M n Sagtzung und ihre Anderung bedürfen der Genehmigung des zuständigen
inisters.
Die Satzung und jede Anderung ist auf Kosten der Genossenschaft in den
Amtsblättern der Regierungsbezirke Düsseldorf und Arnsberg zu veröffentlichen.
Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Bekanntmachung landesherrlicher
Erlasse durch die Amtsblätter, vom 10. April 1872 (Gesetzsamml. S. 357)
finden finngemäß Anwendung.
88.
Organe der Genossenschaft find:
1. die Genossenschaftsversammlung;
2. der Vorstand.
6#9.
Die Genossenschaftsversammlung besteht aus den Genoffen, deren Jahres-
beitrag eine bestimmte, in der Satzung festzusetzende Höhe erreicht (Stimmeinheit)
und dem geschäftsführenden Beamten der Genossenschaft.
Für jede volle Stimmeinheit führt der Genosse eine Stimme; dem geschäfts-
führenden Beamten der Genossenschaft steht eine Stimme zu.
Sesetzsammlung 1918. (Mr. 11299.) 58