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Der Vorstand veranlagt die einzelnen Genossen zu den Beiträgen; er stellt
darüber eine Liste auf. Bei der Veranlagung der im § 4 Nr. 1, 2 bezeichneten
Genossen sind die durch die Menge und Beschaffenheit des Abwassers hervor-
grusene Verunreinigung und die zur Beseitigung dieser Verunreinigung dienenden
ufwendungen der Genossenschaft und, sofern ihnen aus der Reinhaltung Vorteile
erwachsen, diese Vorteile vornehmlich zu berücksichtigen.
Die Menge und Beschaffenheit des Abwassers der im & 4 Nr. 1 bezeichneten
Unternehmungen, die den in der Satzung festgesetzten Mindestbeitrag nicht erreichen,
sowie der ihnen aus der Reinhaltung erwachsende Vorteil sind bei der Veran-
lagung der Gemeinden zu berücksichtigen, in denen sie liegen.
0 13.
Der Vorstand stellt einen Abdruck der Beitragsliste und der dazu nötigen
Erläuterungen den Genossen zu und macht sie dabei mit dem Rechtsmittel bekannt.
Die Zustellung kann dadurch ersetzt werden, daß der Vorstand die Beitragsliste
nebst Erläuterungen auslegt und Ort und Zeit der Auslegung sowie das Rechts-
mittel öffentlich bekannt macht.
Gegen die Beitragsliste steht den Genossen der Einspruch zu, der schriftlich
bei dem Vorstand anzubringen ist. Die Einspruchsfrist beträgt vier Wochen; sie
beginnt mit dem Tage der Zustellung der Beitragsliste oder, soweit eine öffentliche
Bekanntmachung stattgefunden hat, mit dem Tage nach Ablauf der Auslegungsfeist.
⅜ 14.
üÜber den Einspruch entscheidet der Vorstand nach Ablauf der Einspruchsfrist.
Er ist befugt, über den Einspruch mündlich oder schriftlich zu verhandeln. Die
Entscheidung ist mit Gründen zu versehen und den Genossen mitzuteilen, die
Einspruch erhoben haben oder deren Veranlagung infolge der von anderen
Genossen erhobenen Einsprüche geändert worden ist. Auch ist die Beitragsliste,
soweit erforderlich, zu berichtigen. "
15.
Sind die Einsprüche erledigt, so wird die Beitragsliste der Aufsichtsbehörde
zur Festsetzung vorgelegt. Ihre Prüfung beschränkt sich darauf, ob bei Auf-
stellung der Beitragsliste die Formvorschriften nach Gesetz und Satzung erfüllt sind.
16.
Den Genossen ist eine Mitteilung über die festgesetzten Jahresbeiträge
zuzustellen. Diese sind für jedes Vierteljahr in der ersten Hälfte des zweiten
Monats an die Genossenschaftskasse abzuführen. Die Verpflichtung zur Zahlung
wird durch die Erhebung des Einspruchs nicht berührt.
817.
Die Beiträge der Genossen sind öffentliche Lasten. Sie können im Ver-
waltungszwangsverfahren beigetrieben werden. Das Beitreibungsverfahren kann
sich auch gegen die Pächter und sonstigen Nutzungsberechtigten richten.
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